Was ist neu im Waffengesetz ?

Der Bundesrat hat die Novellierung des Waffengesetzes am 21. Juni 2002 beschlossen. Das Forum Waffenrecht und der Deutsche Jagdschutz-Verband haben einmal zusammengestellt, was das neue Waffengesetz für Jäger bedeutet.

   Ergebnis der Novellierung


  1.  Grundsätzliches zu den nachfolgenden Ausführungen

Jede der hier gemachten Ausführungen beschreibt die Regelungen des neuen Gesetzes. Soweit diese eindeutig sind und keiner weiteren Auslegung bedürfen, sind sie auch abschließend. Daneben gibt es aber eine ganze Reihe von Detailfragen, bei denen der Gesetzgeber auf dem Verordnungswege weitere Klarstellungen oder Definitionen geben wird. Bei derartigen Punkten - z. B. der Aufbewahrung von Kurzwaffen in B-Fächern in einem A-Schrank - wird eine abschließende Klärung erst durch die neuen Verordnungen erfolgen, an deren Erstellung die Verbände ebenfalls beteiligt sein werden.
Das Gesetz tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (ca. Mitte Januar 2003), hiervon ausgenommen ist die nunmehr verbotene Pumpgun. Diese ist mit der Veröffentlichung des Gesetzes - ohne weitere Frist - verbotener Gegenstand.

   2. Grundregeln des neuen Gesetzes

        2.1.  Schußwaffen darf nur erwerben und besitzen, wer volljährig ist.

        2.2.  Ausnahmen:

               2.2.1.  Jugendjagdscheininhaber auf der Jagd oder auf dem Schießstand in                           Begleitung eines Berechtigten. Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf                           die Erlangung der tatsächlichen Gewalt im Sinne von besitzen, um die Jagd                           auszuüben, nicht auf den Erwerb im Sinne von Kauf.

               2.2.2.  Jugendliche über 14, die sich mit Reizstoffsprühgeräten schützen wollen.

  3.  Bedürfnis

       3.1.  Wer Schußwaffen oder Munition erwerben oder besitzen will, muß ein Bedürfnis                nachweisen. Dieses wird bei Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis sowie                ein weiteres Mal drei Jahre nach Erteilung der ersten Erlaubnis überprüft. Erstmals ist                auch der Munitionsbesitz von den Erlaubnispflichten des Waffengesetzes erfasst.

       3.2.  Das Gesetz bestimmt, dass

               3.2.1.   Inhaber eines gültigen Jagdscheines
               3.2.2.   Mitglieder eines anerkannten Schießsportverbandes

               per se das Bedürfnis haben, Schußwaffen oder Munition zu besitzen



  4.  Zuverlässigkeit

       4.1.   Die Regelungen der Zuverlässigkeit wurden insoweit der jagdrechtlichen Regelung                 angenähert, als nun eine Erheblichkeitsschwelle von 60 Tagessätzen eingeführt                 wurde, ab der erst Unzuverlässigkeit angenommen werden kann.

       4.2.   Bei Verbrechen oder Verurteilungen wegen vorsätzlicher Vergehen, die mit mehr als                 einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wurden, gilt eine besondere Unzuverlässigkeit                 für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren.

       4.3.   Unzuverlässigkeit besteht auch, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

                4.3.1.  Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden,
                4.3.2.  mit Waffen oder Munition nicht sachgerecht umgegangen wird oder sie nicht                            sorgfältig verwahrt werden (Gerade im Hinblick auf die neuen                            Aufbewahrungsregeln von Bedeutung)

               4.3.3.  Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der                           tatsächlichen Gewalt hierüber nicht berechtigt sind (Dies ist bereits dann der                           Fall, wenn der nicht jagende Ehepartner den Aufbewahrungsort des                           Safeschlüssels kennt!).

  5.  Schußwaffenerwerb durch Jäger (§ 13 WaffG)

       5.1.    Jäger, die nicht Jahresjagdscheininhaber sind, dürfen Jagdwaffen - solche, die nach                 dem BundesJagdGesetz nicht verboten sind - erwerben (kaufen), sofern sie                 glaubhaft machen, dass sie sie zur Jagdausübung benötigen.

       5.2.    Jahresjagdscheininhaber bedürfen dieser Glaubhaftmachung nicht, sie können                  insoweit unbeschränkt Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben, sowie die                  zugehörige Munition, sofern sie zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht verbotene Waffen                  oder Munition im Sinne 5.1 waren.

       5.3.   Jäger dürfen Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und                 Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz                 oder zum Forstschutz führen und mit ihnen schießen. Auf dem Weg zur und von der                 Jagd muss die Jagdwaffe ungeladen sein.

  6.  Erwerb durch Sportschützen § 14 WaffG

       6.1.  Generell gilt, dass Sportschützen Schußwaffen erwerben dürfen, wenn sie durch                Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes nachweisen, dass sie seit 12                Monaten den Schießsport ausüben und die beantragte Waffe hierzu benötigen.

       6.2.  Sportschützen dürfen - ohne Hinzutreten eines besonderen Bedürfnisses, siehe                unten - ein Kontingent von 3 halbautomatischen Langwaffen und zwei Kurzwaffen                erwerben.

       6.3.  Die gelbe WBK existiert weiter und berechtigt zum Erwerb von                Einzelladerlangwaffen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen,                Zentralfeuereinzelladerkurzwaffen sowie Vorderlader-Perkussions-Mehrladern.


  7.  Aufbewahrung

       7.1.  Grundsatz ist: Wer Waffen (nicht nur Schußwaffen!) oder Munition besitzt, muß sie                vor dem Zugriff Unbefugter sichern. Unbefugter ist grundsätzlich auch der eigene                Ehepartner.

       7.2.  Wer Schußwaffen besitzt, muß diese in klassifizierten Behältnissen aufbewahren:

               7.2.1.   Langwaffen, bis zu 10 Stück in einem A-Schrank (oder höher)

               7.2.2.   Lang- und Kurzwaffen gemischt immer in einem B-Schrank, bzw. wenn                            Kurzwaffen, Langwaffen und Munition zusammen aufbewahrt werden sollen,                            in einem Behältnis mit Widerstandsgrad 0.

               7.2.3.   Kurzwaffen alleine in einem B-Schrank (oder höher).

               7.2.4.   Für beide Kategorien (A und B) ist die ursprünglich geplante Beschränkung                           des Erwerbs bis 31.12.2002 weggefallen. Diese Behältnisse können nun                           dauerhaft verwendet werden.

               7.2.5.   Wer Schußwaffen und Munition zusammen in einem Behältnis aufbewahren                            will, muß generell auf die neue europäische Kategorie des                            Widerstandsgrades 0 zurückgreifen.

              7.2.6.   Wird Munition in einem eigenen Behältnis verwahrt, muß es sich um ein                           verschlossenes Behältnis handeln, nicht um einen klassifizierten Schrank! Wie                           die Sicherung der Munition konkret zu erfolgen hat, wird voraussichtlich im                           untergesetzlichen Regelwerk genauer definiert.

              7.2.7.   Gleichwertig gesicherte Räume sind entsprechenden Schränken gleichgestellt.


  8.  Verleihen von Waffen

       8.1.  Neu ist die Regel, dass Jäger nun auch Kurzwaffen an andere Jäger ausleihen                können, sofern diese Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind.

       8.2   Schusswaffen dürfen generell zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im                Zusammenhang damit an Inhaber von Waffenbesitzkarten verliehen werden.                Jahresjagdscheininhaber bedürfen zur Leihe einer Schusswaffe nur ihres gültigen                Jahresjagdscheins (z. B. für die Auslandsjagd, ein- oder mehrtägige Jagden bei                Freunden).

              Jugendjagdscheininhaber dürfen Schusswaffen nur für die Dauer der Ausübung der               Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher               Schießwettkämpfe leihen, die Schusswaffe führen und damit schießen; sie dürfen auch               im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne               Erlaubnis führen, d. h. z. B. auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand.

              Zudem dürfen einem Inhaber einer WBK bzw. einem Inhaber eines gültigen               Jahresjagdscheins Schusswaffen und Munition zum Zwecke der vorübergehenden              Verwahrung oder Beförderung übergeben werden.



  9.  Verbotene Waffen

        9.1.  Sofort nach Veröffentlichung des neuen Waffengesetzes in Bundesgesetzblatt tritt                das Verbot der "Pumpgun" in Kraft. Dieses Verbot bezieht sich aber nicht auf alle                Vorderschaftrepetierwaffen, sondern nur auf Vorderschaftrepetierflinten mit                Pistolengriff, aber ohne Anschlagschaft (Hinterschaft).

       9.2.  Präzisionsschleudern, Wurfsterne und Butterfly-Messer sind verboten mit                Inkrafttreten des Gesetzes, sechs Monate nach seiner Veröffentlichung.

       9.3.  Faustmesser dürfen von Inhabern einer jagdrechtlichen Erlaubnis oder den                Angehörigen der leder- und pelzverarbeitenden Industrie zur Ausübung ihrer                Tätigkeit erworben und benutzt werden, ansonsten sind sie verboten.

      9.4.  Spring- und Fallmesser sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Springmesser,               wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt (nicht nach vorne) und der aus               dem Griff herausragende Teil der Klinge:
              - höchstens 8,5 cm lang ist und
              - in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
              - nicht zweiseitig geschliffen ist und
              - einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt

      9.5. Wer Waffen besitzt, die bislang nicht einem Verbot des § 37 WaffG unterlagen, jetzt              aber verboten werden, hat diese bis vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes              unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder einen              Ausnahmeantrag zu stellen.


Bonn, 04.07.2002