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Hier stellt
sich der Hegeringsvorstand vor!
|
Hegeringsleiter seit 2009
|
Stefan
Woltering
Bocholder Esch 33B
48683 Ahaus - Alstätte
Telefon: 02567/96203
Fax: 02567/96204
E-Mail:swoltering@t-online.de |
|
Stellvertretender
Hegeringsleiter
seit 2009

|
Thomas Pesenacker
Westring 26
48683 Ahaus-Ottenstein
Telefon: 0173/2576446
thompesi@hotmail.com |
|
Geschäftsführer
seit 2009
|
Marcel Hartmann
Schwiepinghook 26
48683 Ahaus-Alstätte
m
Tel:02567 - 936931
Fax. 02568 - 933 006
E-Mail:
marcelhartmann@gmx.de |
Beisitzer für
Alstätte
seit 2001
|
Hermann
Hemker
Gronauer Straße 52
48683 Ahaus - Alstätte
Telefon:
02567/1301
02561/9536-0
Fax:02561/953666
Email:
hermann@hemker.de |
Beisitzer für
Graes
seit 2009
|
Ludger Berning, Up de Bree 31,
48683 Ahaus Graes,
Tel. 02561/69302
Email:
ludger.berning@gmx.de |
Beisitzer für
Ottenstein
seit 2001

|
Gerhard
Abbing
Am Burggraben 14
48683 Ahaus - Ottenstein
Telefon: 02561/81717
|
Beisitzer für Wessum seit 2009
|
Christian Schulze Icking
Riddenbroock,
Averesch 112, 48683 Ahaus Wessum
Tel. 02561/2571
Email:
csi-ri@versanet.de |
Obmann für
Hundewesen
seit
2005
|
Martin Hart
Erlengrund 11
48683 Ahaus - Wessum
Telefon: 02561/978767
Fax: 02561/978768
E-Mail:
martin.hart@t-online.de
|
Obmann für
Jagdliches Brauchtum
seit 2009
|
Michael Timmermeester
Eichhornweg 7
48683 Ahaus - Alstätte
Telefon: 02567/3300
Email:
michael@timmermeester.de |
Obmann für
Öffentlichkeitsarbeit
seit 2007
|
Olaf Mensing
Zum Kreuzweg 2
48619 Heek-Nienborg
Telefon: 02568/935755
Email:
o.mensing@gmx.de |
Obmann für
Naturschutz
seit 2005
|
Martin Hemling, Nordiek 22, 48683 Ahaus-Graes,
Telefon: 02561/40150
Fax: 02561/3814
Email:
terbrack-hemling@web.de |
|
Obmann
für Jugendarbeit
seit 2009
|
Christian Thesing, Ringstr.
39b, 48683 Ahaus,
Tel. 0170-5828147
Email:
info@etw-plattierungen.de |
|
Obmann
für
Jagdliches Schiessen
seit 1995
|
Andreas
Klein
Alstätter Brook 43
48683 Ahaus - Alstätte
Tel. 02567 / 1899
|
"Vorschlag
zur Satzung"
Hegering AOWG in den Kreisjägerschaften
im
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Artikel
1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der
Verein führt den Namen „Hegering Alstätte-Ottenstein-Wessum-Graes
e.V.
in der Kreisjägerschaft Borken e. V. im Landesjagdverband
Nordrhein-Westfalen
e. V.“
Er wird im Folgenden
Hegering „AOWG“, die Kreisjägerschaft „KJS“ und der
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen „LJV“ genannt.
(2)Der Sitz des Vereins ist Alstätte.
(3)
Der Verein ist unter dem Namen „Hegering AOWG e. V.
in der Kreisjägerschaft Borken e. V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.
V.“ im Vereinsregister beim Amtsgericht
unter
der Nummer
..........
eingetragen.
(4)Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Artikel
2
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuervergünstigung
(1)
In Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des LJV und
der KJS ist Zweck
des Hegerings, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss
von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und
rassistischen Gesichtspunkten
1.
den Naturschutz, den Umweltschutz und die
Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des
Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesjagdgesetzes und des
Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen,
2.
den Tierschutz,
3.
die Volksbildung,
4.
die Wissenschaft und Forschung auf den unter Ziffer
1. und 2. genannten Gebieten
zu
fördern.
(2) Die Zwecke des Vereins werden
verwirklicht
1.
durch die Förderung des Artenschutzes durch
geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher und gesunder und den
landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestände,
insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
2.
durch die Förderung des Biotopschutzes durch die
Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,
3.
durch die Förderung der tierschutzgerechten Jagd
und die Förderung des gesamten
Jagdwesens, des Jagdschutzes und der Jagdwissenschaft sowie
der Bekämpfung
von Wildseuchen,
4.
durch die Pflege und Förderung der jagdlichen Aus-
und Weiterbildung, des jagdlichen
Schießens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer
Jagdhunde gemäß Vorgabe der in
Nordrhein-Westfalen geltenden Jagdgesetze und des Jagdhornblasens
und
5.
durch die Förderung des Natur- und
Umweltbewusstseins junger Menschen,
insbesondere
in außerschulischen Lernorten.
(3)
Der Hegering verfolgt diese Ziele ausschließlich und
unmittelbar durch eigenes
Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere
durch
1.
die Durchführung empirischer Erhebungen und
Forschungsvorhaben einschließlich der Förderung von Wissenschaft und
Forschung durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln oder im Rahmen des §
58 Nr. 1 AO 1977,
2.
die Errichtung und Unterhaltung von natürlichen
Wildtierlebensräumen (Biotope),
3.
die Errichtung und Unterhaltung von
allgemeinunterrichtenden Einrichtungen im Rahmen des Satzungszweckes,
4.
zweckdienliche Maßnahmen zur Erhaltung und
Verbesserung der tierschutzgerechten Jagd, des gesamten Jagdwesens und der
Jagdkultur einschließlich des jagdlichen Brauchtums,
5.
die Verbesserung des Wissensstandes und der
Fertigkeiten auf dem Gebiet der tierschutzgerechten Jagd durch das Darbieten und
Abhalten von Aus-und Weiterbildungsveranstaltungen,
6.
die Aufklärung der Bevölkerung über die
Notwendigkeiten und Vorteile der tierschutzgerechten Jagd für
den Umweltschutz, für den Naturschutz und für den Tierschutz,
7.
die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten im Rahmen des Satzungszweckes.
(4)
Die Tätigkeit des Hegerings ist selbstlos und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereines. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Zahlung
entstandener
und angemessener Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekosten
stehen dem nicht entgegen.
(5)
Darüber hinaus kann der Hegering einen Geschäftsführer
sowie stellvertretende
Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter einstellen. Für
deren Tätigkeit
dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt
werden.
Artikel
3
Umfang und Gebietsgrenzen des Hegerings
Der
Umfang und die Gebietsgrenzen des Hegerings werden vom
erweiterten Vorstand
der KJS festgelegt. In kreisfreien Städten bestimmt der
erweiterte Vorstand der KJS,
ob und ggf. in welcher Anzahl und in welcher Größe Hegeringe
eingerichtet werden.
Artikel
4
Mitgliedschaft
Für
die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten
ungeachtet der sprachlichen
Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts.
(1) In den Hegering können
als Mitglieder aufgenommen werden:
1.
Personen, die zum Erwerb des Jagdscheines gemäß §
15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Jägerprüfung teilnehmen sowie
2.
Personen, die an der Förderung von Aufgaben und
Zielen des Hegerings, der KJS sowie des LJV gem. Artikel 2
dieser Satzung interessiert sind.
(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung
und ist schriftlich zu beantragen; sie setzt die gleichzeitige
Mitgliedschaft in der KJS und im LJV voraus und wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den Hegering, für
die KJS, als auch für
den LJV begründet. Mit der Aufnahmein
den Hegering erkennt das Mitglied dessen Satzung, die Satzung der KJS und die
des LJV sowie die Disziplinarordnung des LJV als für sich verbindlich an.
(3)
Über Anträge zu (1) entscheidet der Vorstand der KJS im
Einvernehmen mit dem
Vorstand des Hegerings. Bei ablehnenden Entscheidungen ist
innerhalb eines Monats
nach Zustellung des ablehnenden Bescheides Berufung beim LJVPräsidium
zulässig, das endgültig entscheidet.
(4) Für besondere Verdienste kann der
Hegering mit Zustimmung der KJS die Ehrenmitgliedschaft im Hegering
verleihen.
Artikel
5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche
Rechte und sind im Sinne des Art. 2
verpflichtet:
1.
die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum
Schutze des Wildes, über
die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu
beachten, insbesondere
das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben,
2.
die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser
Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen,
3.
die gemeinnützigen Ziele und Belange des Hegerings,
der KJS und des LJV zu fördern, allen Schaden von diesen abzuhalten und
insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen des Hegerings, der KJS
und des LJV und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,
4.
die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu
verwalten,
5.
die Beiträge rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres
zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden
Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb
Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet.
Unbeschadet
der Beitragsverpflichtung gegenüber dem Hegering hat jedes Mitglied
des Hegerings seinen Beitrag an die KJS und den LJV zu zahlen.
Der an die KJS zu
entrichtende Mitgliedsbeitrag enthält Beitragsanteile für
die KJS selbst, für
den LJV und für den DJV. Anteile für die Hegeringe können im
Mitgliedsbeitrag, der von der KJS erhoben wird, zusätzlich
enthalten sein oder von dem Hegering selbst bestimmt und
eingezogen werden.
2)
Beitragsfrei sind jugendliche Mitglieder bis zum 18.
Lebensjahr, die zum Erwerb
eines Jugendjagdscheines berechtigt sind, an einem Lehrgang
zur Vorbereitung
auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe
aktiv mitwirken. Beitragsermäßigung von 50 % erhalten bis
zur Vollendung
des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die zum Erwerb
eines Jagdscheins
berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung
teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv
mitwirken.
Artikel
6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt:
1.
durch Tod,
2.
durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des
Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann; die Erklärung muss schriftlich
bis zum 30. September bei der KJS eingegangen sein.
3.
durch Ausschluss,
a)
ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
seinen Verpflichtungen gem. Art. 5 dieser Satzung nicht nachkommt.
b)
ein Mitglied muss gem. Disziplinarordnung LJV (LJV-Satzung
zweiter Teil) ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger
Spruch des Disziplinarausschusses auf Ausschluss lautet.
Der
Ausschluss gem. 3a) erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des
Hegerings durch den Vorstand der KJS. Dem gemäß 3a)
Auszuschließenden ist Gelegenheit
zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren.
Dem Mitglied ist der Ausschluss durch
den KJS-Vorsitzenden durch Einschreiben mitzuteilen.
Gegen
den Ausschluss gem. 3a) kann mit einer Frist von zwei Wochen,
vom Tage
der Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium
des LJV
eingelegt werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig.
Der Ausschluss
ist im Mitteilungsblatt des LJV bekanntzugeben.
Mit
dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austrittes gem. 2.
erlöschen die Verpflichtungen des
Hegerings, der KJS und des LJV sowie die Rechte des Mitgliedes.
Artikel
7
Der
Hegering
(1) Der Hegering ist
die kleinste Einheit in der Organisation des LJV.
(2)
Zu dem „Hegering AOWG e. V. in der Kreisjägerschaft Borken
e. V. im Landesjagdverband
Nordrhein-Westfalen e. V.“ gehören die in der „Kreisjägerschaft Borken e.
V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“ geführten Mitglieder gemäß
Zuordnung des erweiterten Vorstandes der vorgenannten Kreisjägerschaft. In
den Bereichen der kreisfreien Städte können durch den erweiterten
KJS-Vorstand andere Regelungen getroffen werden.
(3) Organe des
Hegerings sind
1.
der Vorstand
2.
die Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)
(4) Der Vorstand des
Hegerings besteht aus
1.
dem Hegeringleiter
2.
dem stellvertretenden Hegeringleiter
3.
dem Schriftführer/ Schatzmeister
(5)
Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinschaftlich den Hegering gerichtlich
und außergerichtlich.
(6)Aufgaben
des Vorstandes
1.
Der Vorstand hat die Mitglieder einmal jährlich auf
die Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Hegerings, der KJS und
des LJV sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu
unterrichten und durch
Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche Veranstaltungen zu
betreuen.
2.
Der Vorstand des Hegerings hat mindestens einmal im
Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die
Mitglieder ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt
des LJV erfolgen.
3.
Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
4.
Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist mit dem
Vorstand der KJS rechtzeitig
abzustimmen, damit die Teilnahme des KJS-Vorsitzenden oder eines
Vorstandsmitgliedes möglich ist.
5.
Der
Vorstand des Hegerings beruft im Bedarfsfall Obleute für die
Betreuung bestimmter
Sachgebiete.
(7)
Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)
1.
In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden
Mitglieder stimmberechtigt.
2.
Aufgaben der Hegeringversammlung sind
a)
Entgegennahme des Jahresberichtes
b)
Genehmigung des Jahresabschlusses
c)
Festsetzung des Hegering-Beitrages und ggf.
Beschlussfassung über den Haushaltsplan
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Wahl des Vorstandes
f)
Wahl von zwei Rechnungsprüfern
g)
Beschlussfassung über Anträge an die
Hegeringversammlung
h)
Satzungsänderungen
i)
Auflösung des Hegerings
(8) Die Satzung des Hegerings bedarf
vor Eintragung ins Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums
des LJV.
(9) Über den korporativen Beitritt
des Hegerings in einen anderen Verein entscheidet das Präsidium des LJV in
Abstimmung mit dem Vorstand der KJS.
Artikel
8
Versammlungsniederschriften
(1)
Über alle nach der Satzung vorgesehenen
Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen
Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die
Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu
wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten
gleichartigen Versammlung.
(2)
Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Vorsitzenden der KJS binnen 4
Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
Artikel
9
Abstimmungen und Wahlen
(1)
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst.
(2)
In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben),
geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege
erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden nicht festgestellt.
(3)
Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn
dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen
erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren.
(4)
Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist
die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und
gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die
Niederschrift aufzunehmen.
(5)
Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit
erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten, für
die Wahl zuständigen Versammlung.
(6)
Jeder der Vorstände einschließlich der Obleute bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl
bzw. bis zur Neu- oder Wiederberufung im Amt.
(7)
In Organe des Hegerings können diejenigen Mitglieder
nicht gewählt werden, die
am Wahltag das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die vorstehende
Regelung gilt
analog für die Entsendung bzw. Benennung von Personen in Beiräte,
Ausschüsse und Gremien durch den
Hegering.
Artikel
10
Satzungsänderungen
Bei
Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Sie bedürfen
vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen
Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Artikel
11
Verfügungen
Die
Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise
durch Jagdabgabemittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums
des LJV.
Artikel
12
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Hegerings kann nur in einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden (Art.
10). In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung
einen Liquidator.
Artikel
13
Verwendung des Vereinsvermögens, Vermögensanfall
Das
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke bestehende Vermögen ist gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zur
Verwendung zu übertragen, die als besonders förderungswürdig
i. S. d. § 10 b Abs. 1
EStG anerkannt sind und der Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege i.
S. d. Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder des
Bundesnaturschutzgesetzes und/oder der Förderung des
Tierschutzes dienen.
Artikel
14
Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für
die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz des Hegerings.
Artikel
15
Die
vorstehende Satzung wurde beschlossen von der
Mitgliederversammlung des Hegerings
am
in.................................
Artikel 16
Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der
Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums
zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim
Amtsgericht eingetragen worden ist.
Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung vorzunehmen
Am Samstag den 13.03.2010 fand die diesjährige
Hegeringversammlung des Hegeringes AOWG bei Bredeck Bakker
in Alstätte statt.
Hegeringleiter Stefan Woltering begrüßte ca. 100 Mitglieder
und besonders Herrn Heinrich Lefert als Sprecher der
Hegering Gemeinschaft Nord und stellvertretenden
Vorsitzenden der Kreisjägerschaft Borken sowie Herrn Rudolf
Enning-Harmann als Kreisjagdberater und stellvertretenden
Bürgermeister der Stadt Ahaus.

Im weiteren Verlauf berichtete Herr Rudolf Enning-Harmann
über die Gehörnschau.

Insgesamt wurden dieses Jahr mehr als 20 Böcke der Altersklasse 2 (älter
als 3 Jahre) vorgezeigt. Die Gehörne wurden wie folgt
bewertet und mit Medaillen prämiert:
Gold: Willhelm Herbers für einen 6 jährigen Bock mit 333 g.
(mitte)
Silber: Friedhelm Ellerkamp für einen 4 jährigen Bock mit
324 g.(rechts)
Bronze: Anette Vallböhmer für einen 5 jährigen Bock mit 294
g.(links)

Herr Enning-Haarmann berichtet ferner über die Aufhebung der
Schonzeit für Ringeltauben. Hierbei ist es wichtig, dass die
Revierinhaber eine Streckenmeldung der Ringeltauben zum
Kreis Borken einsenden, so dass auch in Zukunft diese
Aufhebung der Schonzeit stattgegeben werden kann.
Als nächster berichtete Heinrich Lefert aus der KJS Borken
über die Kosten für den Abbau des alten Schießstandes in
Borken, sowie über die Planungen einer neuen Anlage im
Nordkreis. Hier laufen zur Zeit Gespräche mit der Stadt
Ahaus und den Anwohner des dafür in Augenschein genommen
Geländes. Überdies informierte Lefert über die
Schwarzwildbejagung im Kreis Borken. So sind die
Wildschweine in den letzten Jahren nicht nur im Südkreis:
Bereich Heiden – Raesfeld und im Bereich Ahaus – Gescher
–Stadtlohn (Bröke) erlegt worden, sondern auch im
nördlichen Kreisgebiet Alstätte – Gronau. Hier wurden in
den Jagdbezirken Alstätte, Gronau und Teilen der
Niederlande in den letzten Jahren schon ca. 20 Sauen
gestreckt. Herr Lefert fordert hier besonders die starke
Bejagung in der Frischlingsklasse.
Im Anschluss informierte Stefan Woltering über die
stufenweise Abschaffung der Jagdsteuer in NRW und der
Unterschriftenaktion des DJV zur Verhinderung der weiteren
Zersplitterung des Jagdrechts. Eine Unterschriftenliste
wurde ausgeteilt, so dass man den DJV bei der Erhaltung
eines einheitlichen Jagdwesens unterstützen kann.
Im weitern berichtet Woltering über die Integration der
“Jungen Jäger “ im eigenen Hegering. So ist es dem Vorstand
im vergangenen Jahr gelungen, 40 Jungjäger an den Hegering
enger zu binden. Hierbei wurden erste Treffen und Aktionen
besprochen und geplant und letztlich auch umgesetzt. So
haben bereits 90 % der Jungjäger eine Jagdmöglichkeit
erhalten. Hier wurde besonders Tauben, weibliches Rehwild
und Sauen bejagd, aber auch ein abnormer Rehbock wurde bei
solch einer Jagd gestreckt. Herr Woltering bedankte sich
bei allen Pächtern die es den jungen Jägern ermöglicht haben
in der Jägerschaft Fuss zu fassen.

Hendrik
Söbbing & Christian Thesing bei der Siegerehrung Junger
Jäger!
Als nächster Tagungsordnungspunkt wurden die Berichte der
Obmänner für das Jahr 09/10 vorgetragen. Hier präsentiert
sich der Hegering sehr aktiv. Hier eine Auswahl dieser
Aktionen:
Taubentag, Zerwirkkurs, Anschuß Seminar mit Roland Radtke,
Schießen der jungen Jäger, Hegeringschießen, Tag des Waldes
für Grundschüler, Hundetag, Krähentag, Hubertusmesse,
Wildkochkurs sowie diverse Infoveranstaltungen mit Lernort
Natur unter der Federführung von Gerhard Abbing.
Zum Ende der Versammlung standen die diesjährigen Ehrungen
und Neuwahlen auf dem Programm. Für 25jährige Mitgliedschaft
im Hegering wurden geehrt: Herr Michael Böing, Herr
Christoph Brüggemann, Herr Stefan Feldhaus, Herr Bernhard
Fleer, Herr Josef Lammerding, Herr Martin Rolfing, Herr Paul
Rottmann, Herr Eduard Söbbing, Herr Heiner Temming, Herr
Martin Temming, Herr Fritz Tiedemann, Herr Josef Uhlenbrink.
Für 40jährige Mitgliedschaft wurde Herr Heinrich Heffler,
Herr Gerhard Schöttler, Herr Hubert Schulze- Kappelhoff,
Herr Johannes Sobbing jun., Herr Heinz Söbbing-Mönning und
Herr Hermann Tenhagen geehrt. Eine besondere Ehrung
erhielten die Herren Clemens Brüggemann und Johann Weßling
für 50-jährige Mitgliedschaft. Bei den Jagdhornbläsern
wurden die Herren Bernhard und Uwe Rensing sowie Michael
Timmermeester mit der Jagdhornbläser-Nadel in Bronze, sowie
die Herren Martin Uhling und Fritz Tiedemann mit der
Jagdhornbläsernadel in Silber geehrt.

geehrte Mitglieder 2010

Gebrüder Burs beim Freibier!
-
Stefan Woltering neuer Hegeringsleiter
Am Samstag den 14.03.2008 fand die
diesjährige Hegeringversammlung des Hegeringes Alastätte,
Ottenstein, Wessum und Graes in der Gaststätte Elkemann
Graes statt.
Hegeringleiter Heinrich Lefert begrüßte 100 Mitglieder und
ins besonders den Kreisjägerschaftsvorsitzenden Herrn Ruolf
Heinrich Rülfing aus Rhede.
Stellvertretend für den Kreisjagdberater
Rudolf Enning-Harmann erläutert Heinrich Lefert die
Gehörnschau. Insgesamt wurden 78 Böcke vorgezeigt. Die
Gehörne werden wie folgt bewertet und mit Medaillen
prämiert:
Gold: Clemens Brüggemann für einen 4 jährigen Bock mit 370
g.
Silber: Alfons Söbbing für einen 5 - 6 jährigen Bock mit 321
g.
Bronze: Ludger Berning für einen 4 - 5 jährigen Bock mit 314
g.
Insgesamt haben sich 12 Eigenjagdreviere und 13
gemeinschaftliche Jagdbezirke an der Gehörnschau beteiligt.
Das letzte Jagdjahr war das zweite des gegenwärtigen
dreijährigen Abschussplanes. Es wurden insgesamt 35 Böcke
der Klasse I erlegt. Im letzten Jahr wurden 75 Böcke auf der
Trophäenschau vorgezeigt. Er bedankt sich bei den Helfern
Reinhard Witte, Ludger Berning, Werner Elfering und den
Gehörnbewertern Hermann Schulze Bessling und Hubert Plaß.
Im weiteren Verlauf der Versammlung trugen
die einzelnen Obleute die Aktivitäten aus dem Jahr 2008/09
vor. Der Terminkalender war gut gefüllt, so das der Herging
vom Zerwirkkurs im Mai bis hin zum Taubentag im Januar viele
Aktivitäten angeboten hatte. Diese Angebote sind sehr gut
besucht worden und somit ein fester Bestandteil der
Hegeringsarbeit geworden, so Heinrich Lefert.
Herr Rülfing berichtete über die aktuellen
Aktivitäten der KJS Borken. Ein großes Thema ist die
Endsorgung des alten Schießstandes in Borken und
gleichzeitig das Bemühen der Jägerschaft Borken ein neues
Gelände zu finden.
Er berichtet weiterhin, dass sich das Schwarzwildvorkommen
inzwischen verdreifacht hat. Die Schweinebauern sollten
vorsichtig sein und nicht mit der Jagdkleidung ihre Ställe
betreten. Gemäß Beschluss soll die Jagdsteuer in den
nächsten 3 Jahren stufenweise abgebaut werden. Die Politiker
verhalten sich jedoch sehr stur. Zur Zeit findet deswegen
eine Unterschriftenaktion statt. Am 13.06.2009 findet in
Reken der Kreisbläserwettstreit statt. Er bittet die Jäger
um regen Besuch der Veranstaltung. Am Ende kündigt er den
Schwarzwildexperten Herrn Happ am 23.03.2009 auf der
Kreisjägerschaftsversammlung in Graes an und bittet um rege
Teilnahme.
Zum Schluß der Versammlung standen die
diesjährigen Ehrungen und Neuwahlen auf dem Programm.
Für 25jährige Mitgliedschaft im Hegering erhalten Ludger
Klümpers und Bernhard Hemker die Treuenadeln des LJV. Für
40jährige Mitgliedschaft wird Bernhard Haveloh und für
50jährige Mitgliedschaft werden Alfons Ruhoff und Gerhard
Feldhaus geehrt. Danach erhalten Johannes Weßling die DJV
Verdienstnadel in Bronze für 16 Jahre Vorstandstätigkeit,
Gerhard Abbing und Hermann Hemker die LJV Verdienstnadel in
Bronze für je 8 Jahre Vorstandstätigkeit, Thomas Pesenacker
die LJV Verdienstnadel in Bronze für 10 Jahre
Vorstandstätigkeit, Paul Plate die LJV Verdienstnadel in
Silber für 16 Jahre Vorstandstätigkeit und Michael
Timmermeester die Jagdhornbläsernadel in Bronze für
langjährige Mitgliedschaft in der Bläsergruppe und 8 Jahre
Obmannstätigkeit als Obmann für jagdliches Brauchtum.
Bei den Wahlen wurde zunächst Stefan
Woltering zum neuen Hegeringleiter für Heinrich Lefert
gewählt. Danach wurde Thomas Pesenacker zum
stellvertretenden Hegeringleiter für Stefan Woltering
gewählt. Für das Amt des Geschäftsführers wurde Marcel
Hartmann gewählt.
Weiterhin wurde Michael Timmermeester für
Ludger Hilbring als Obmann für jagdliches Brauchtum, Martin
Hart als Hundeobmann, Andreas Klein als Obmann für das
Schießwesen, Christian Thesing für Thomas Pesenacker als
Jugendobmann, Martin Hemling als Obmann für Naturschutz,
Olaf Mensing als Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, Ludger
Berning als Beisitzer für Graes und Christian Schulze-Icking
– Riddebrock als neuer Beisitzer für Wessum von der
Versammlung ernannt. Die Beisitzer Hermann Hemker für
Alstätte und Gerhard Abbing für Ottenstein wurden in ihrem
Amt bestätigt.

Beitrag/Vorschlag
des Hegeringes Alstätte – Ottenstein – Wessum – Graes zur
strukturellen Veränderung der Kreisjägerschaft (KJS) Borken
Beibehaltung der Jägerschaften Ahaus und Borken-Bocholt
Gründe:
Nähe zu den Mitgliedern: Die räumliche Entfernung des
Kreises Borken ist zu groß. Rund 100 km beträgt die
Entfernung zwischen Nord- und Südspitze des Kreises. Nur
durch Fortbestehen der Jägerschaften als Bindeglied können
die Interessen der Mitglieder gewahrt werden.
Die Durchführung von Jagdgebrauchshundeprüfungen jeweils in
der Jägerschaft Ahaus und der Jägerschaft Borken-Bocholt
wäre so gewährleistet. Die Mitglieder sind nicht bereit, für
Prüfungen vom Nord- in den Südkreis bzw. vom Süd- in den
Nordkreis zu fahren.
Die Gewährleistung regionaler Veranstaltungen wie z.B.
Schiessveranstaltungen, Bläsertage, Jägerfeste,
Hundeausbildung sowie die Jungjägerausbildung.
Jungjägerausbildung
Die Jungjägerausbildung muss uneingeschränkt in Hand der
bisherigen Jägerschaften bleiben. Nur so können
zweckdienliche und kurzfristige Entscheidungen getroffen
werden.
Transparenz des Kassenwesens:
Die angestrebte Transparenz des Kassenwesens wird durch die
Auflösung der Jägerschaften, und damit deren Kassen,
sicherlich nicht erreicht. Sondern das Gegenteil ist der
Fall. Nur durch die Kassenführung in den Jägerschaften ist
ein Überblick über die zweckgebundenen Gelder der
Jägerschaften für einen neuen Schießstand gegeben. Die
Vermischung der Gelder der Jägerschaften mit der Kasse der
KJS kann nur so verhindert werden.
Durch die Fusion der Jägerschaftskassen mit der Kasse der
KJS besteht die Gefahr, dass zweckgebundene Gelder der
Jägerschaften für andere Projekte verwandt werden. Es muss
sichergestellt werden, dass die Gelder der Jägerschaften
nicht anderweitig verbraucht werden.
Die Kassenführung innerhalb der Jägerschaft gewährleistet
kurze Wege und Bearbeitungszeiten, z.B. bei der
Berücksichtigung von Skontoabzüge. Detaillierte Ergebnisse
der Jungjägerausbildung können nur so ermittelt werden.
Verhinderung der konzentrierten Machtstruktur in der KJS
Borken:
Die Auflösung der Jägerschaften führt zwangsläufig zu einer
konzentrierten Machtstruktur innerhalb der Kreisjägerschaft
Borken.
Nur durch den Erhalt der Jägerschaften ist das
Mitspracherecht der Mitglieder der Jägerschaften durch ihre
Vertreter gewährleistet.
Bewährte Strukturen:
Warum sollen gewachsene gut funktionierende Strukturen
zerstört werden.
Änderungsvorschlag für die Zusammensetzung der Vorstände der
Jägerschaften und der Kreisjägerschaft:
Beschränkung des geschäftsführenden Vorstandes der
Jägerschaften auf:
Vorsitzender
Geschäftsführer
Besetzung des engeren Vorstandes der Kreisjägerschaft
Borken:
Vorsitzender
Zwei stellvertretende Vorsitzende (Vorsitzender der
Jägerschaft Ahaus und der Jägerschaft Borken-Bocholt)
Geschäftsführer
Schatzmeister/in
Leiter der Kreisjägerschafts - Geschäftsstelle
Kreisjagdberater
Zusätzlich sollten dem erweiterten Vorstand der
Kreisjägerschaft Borken angehören:
17 Hegeringleiter
2 Ausbildungsleiter der beiden Jägerschaften
2 Geschäftsführer der beiden Jägerschaften
2 Obleute für Hundewesen der beiden Jägerschaften
2 Obleute für das Schießwesen der beiden Jägerschaften
2 Obleute für jagdliches Brauchtum der beiden Jägerschaften
1 Obmann für Naturschutz
1 Obfrau für die Jägerinnen
1 Obmann für Jungjäger
1 Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
1 stellvertretender Kreisjagdberater
1 Ehrenvorstand
Gründe
für die Besetzung des engeren Vorstandes mit zwei
stellvertretende Vorsitzende:
Ergänzung des engeren Vorstandes der Kreisjägerschaft Borken
um einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden der anderen
Jägerschaft.
Die stellvertretenden Vorsitzenden der KJS Borken könnten
jeweils die Sprecher bzw. Vorsitzenden der beiden
Jägerschaften sein.
Diese beiden Stellvertreter können den Vorsitzenden der KJS
Borken in seiner Funktion, z.B. auf einzelnen
Mitgliederversammlungen der Hegeringe vertreten.
Somit könnten bereits mögliche Kandidaten während ihrer
Amtszeit schrittweise auf die Übernahme des Vorsitzes der
KJS vorbereitet werden. Die Suche eines Nachfolgers für den
scheidenden Vorsitzenden könnte so erheblich erleichtert
werden.
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