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Hier stellt sich der Hegeringsvorstand vor!

Hegeringsleiter
seit 2009

Stefan Woltering
Bocholder Esch 33B
48683 Ahaus - Alstätte
Telefon: 02567/96203
Fax: 02567/96204
E-Mail:
swoltering@t-online.de

Stellvertretender Hegeringsleiter
seit 2009

Thomas Pesenacker
Westring 26
48683 Ahaus-Ottenstein
Telefon: 0173/2576446

thompesi@hotmail.com

Geschäftsführer
seit 2009

Marcel Hartmann
Schwiepinghook 26
48683 Ahaus-Alstätte m
Tel:02567 - 936931
Fax. 02568 - 933 006
E-Mail: marcelhartmann@gmx.de

Beisitzer für
Alstätte
seit 2001


 

Hermann Hemker
Gronauer Straße 52
48683 Ahaus - Alstätte
Telefon:
02567/1301 
02561/9536-0
Fax:02561/953666
Email: hermann@hemker.de

Beisitzer für
Graes
seit 2009

Ludger Berning, Up de Bree 31,
48683 Ahaus Graes,
Tel. 02561/69302
Email:
ludger.berning@gmx.de

 

Beisitzer für
Ottenstein
seit 2001


  

Gerhard Abbing
Am Burggraben 14
48683 Ahaus - Ottenstein
Telefon: 02561/81717

 

 

 

 

Beisitzer für
Wessum
seit 2009

Christian Schulze Icking Riddenbroock,
Averesch 112, 48683 Ahaus Wessum
Tel. 02561/2571

Email: csi-ri@versanet.de

 

Obmann für
Hundewesen
 seit 2005

Martin Hart
Erlengrund 11
48683 Ahaus - Wessum
Telefon: 02561/978767
Fax: 02561/978768
E-Mail:
martin.hart@t-online.de
 

Obmann für
Jagdliches Brauchtum
seit 2009


  
Michael Timmermeester
Eichhornweg 7
48683 Ahaus - Alstätte
Telefon: 02567/3300
Email:
michael@timmermeester.de

Obmann für
Öffentlichkeitsarbeit
seit 2007

Olaf Mensing
Zum Kreuzweg 2
48619 Heek-Nienborg
Telefon: 02568/935755

Email:
o.mensing@gmx.de

 Obmann für
Naturschutz
seit 2005

Martin Hemling, Nordiek 22, 48683 Ahaus-Graes,
Telefon: 02561/40150
Fax: 02561/3814
Email:

terbrack-hemling@web.de

Obmann 
für Jugendarbeit
seit 2009

Christian Thesing, Ringstr. 39b, 48683 Ahaus,
Tel. 0170-5828147
Email:
info@etw-plattierungen.de

Obmann für
Jagdliches Schiessen
seit 1995

 

Andreas Klein
Alstätter Brook 43
48683 Ahaus - Alstätte
Tel. 02567 / 1899

 

 

"Vorschlag zur Satzung"
Hegering AOWG in den Kreisjägerschaften
im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Artikel 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen „Hegering Alstätte-Ottenstein-Wessum-Graes e.V. in der Kreisjägerschaft Borken e. V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“

Er wird im Folgenden Hegering „AOWG“, die Kreisjägerschaft „KJS“ und der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen „LJV“ genannt.

(2)Der Sitz des Vereins ist Alstätte.

(3)   Der Verein ist unter dem Namen „Hegering AOWG e. V. in der Kreisjägerschaft Borken e. V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“ im Vereinsregister beim Amtsgericht          unter der Nummer

.......... eingetragen.

(4)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuervergünstigung

(1) In Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des LJV und der KJS ist Zweck des Hegerings, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten

1.      den Naturschutz, den Umweltschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen,

2.      den Tierschutz,

3.      die Volksbildung,

4.      die Wissenschaft und Forschung auf den unter Ziffer 1. und 2. genannten Gebieten

zu fördern.

(2) Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht

1.      durch die Förderung des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher und gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,

2.      durch die Förderung des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,

3.      durch die Förderung der tierschutzgerechten Jagd und die Förderung des  gesamten Jagdwesens, des Jagdschutzes und der Jagdwissenschaft sowie der Bekämpfung von Wildseuchen,

4.      durch die Pflege und Förderung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des  jagdlichen Schießens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde  gemäß Vorgabe der in Nordrhein-Westfalen geltenden Jagdgesetze und des Jagdhornblasens und

5.      durch die Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen,  insbesondere in außerschulischen Lernorten.

(3) Der Hegering verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch

1.      die Durchführung empirischer Erhebungen und Forschungsvorhaben einschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln oder im Rahmen des § 58 Nr. 1  AO 1977,

2.      die Errichtung und Unterhaltung von natürlichen Wildtierlebensräumen (Biotope),

3.      die Errichtung und Unterhaltung von allgemeinunterrichtenden Einrichtungen im Rahmen des Satzungszweckes,

4.      zweckdienliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der tierschutzgerechten Jagd, des gesamten Jagdwesens und der Jagdkultur einschließlich des jagdlichen Brauchtums,

5.      die Verbesserung des Wissensstandes und der Fertigkeiten auf dem Gebiet der tierschutzgerechten Jagd durch das Darbieten und Abhalten von Aus-und Weiterbildungsveranstaltungen,

6.      die Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeiten und Vorteile der tierschutzgerechten Jagd für den Umweltschutz, für den Naturschutz und für den Tierschutz,

7.      die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten im Rahmen des Satzungszweckes.

(4) Die Tätigkeit des Hegerings ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung  entstandener und angemessener Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekosten stehen dem nicht entgegen.

(5) Darüber hinaus kann der Hegering einen Geschäftsführer sowie stellvertretende Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter einstellen. Für deren Tätigkeit dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

Artikel 3
Umfang und Gebietsgrenzen des Hegerings

Der Umfang und die Gebietsgrenzen des Hegerings werden vom erweiterten Vorstand der KJS festgelegt. In kreisfreien Städten bestimmt der erweiterte Vorstand der KJS, ob und ggf. in welcher Anzahl und in welcher Größe Hegeringe eingerichtet werden.

Artikel 4
Mitgliedschaft

Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts.

(1) In den Hegering können als Mitglieder aufgenommen werden:

1.      Personen, die zum Erwerb des Jagdscheines gemäß § 15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen sowie

2.      Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Hegerings, der KJS sowie des LJV gem. Artikel 2 dieser Satzung interessiert sind.

(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und ist schriftlich zu beantragen; sie setzt die gleichzeitige Mitgliedschaft in der KJS und im LJV voraus und wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den Hegering, für die KJS, als auch für den LJV begründet. Mit der Aufnahmein den Hegering erkennt das Mitglied dessen Satzung, die Satzung der KJS und die des LJV sowie die Disziplinarordnung des LJV als für sich verbindlich an.

(3) Über Anträge zu (1) entscheidet der Vorstand der KJS im Einvernehmen mit dem Vorstand des Hegerings. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides Berufung beim LJV­Präsidium zulässig, das endgültig entscheidet.

(4) Für besondere Verdienste kann der Hegering mit Zustimmung der KJS die Ehrenmitgliedschaft im Hegering verleihen.

Artikel 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Art. 2  verpflichtet:

1.      die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes,  über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben,

2.      die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen,

3.      die gemeinnützigen Ziele und Belange des Hegerings, der KJS und des LJV zu fördern, allen Schaden von diesen abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen des Hegerings, der KJS und des LJV und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,

4.      die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,

5.      die Beiträge rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet.  Unbeschadet der Beitragsverpflichtung gegenüber dem Hegering hat jedes Mitglied des Hegerings seinen Beitrag an die KJS und den LJV zu zahlen. Der an die KJS zu entrichtende Mitgliedsbeitrag enthält Beitragsanteile für die KJS selbst, für den LJV und für den DJV. Anteile für die Hegeringe können im Mitgliedsbeitrag, der von der KJS erhoben wird, zusätzlich enthalten sein oder von dem Hegering selbst bestimmt und eingezogen werden.

2) Beitragsfrei sind jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, die zum Erwerb eines Jugendjagdscheines berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken. Beitragsermäßigung von 50 % erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die zum Erwerb eines Jagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.

Artikel 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.             durch Tod,

2.             durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann; die Erklärung muss schriftlich bis zum 30. September bei der KJS eingegangen sein.

3.             durch Ausschluss,

a)            ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gem. Art. 5 dieser Satzung nicht nachkommt.

b)            ein Mitglied muss gem. Disziplinarordnung LJV (LJV-Satzung zweiter Teil) ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des Disziplinarausschusses auf Ausschluss lautet.

Der Ausschluss gem. 3a) erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des Hege­rings durch den Vorstand der KJS. Dem gemäß 3a) Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren.

Dem Mitglied ist der Ausschluss durch den KJS-Vorsitzenden durch Ein­schreiben mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss gem. 3a) kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium des LJV eingelegt werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig. Der Ausschluss ist im Mitteilungsblatt des LJV bekanntzugeben.

Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austrittes gem. 2.  erlöschen die Verpflichtungen des Hegerings, der KJS und des LJV sowie die Rechte des Mitgliedes.

Artikel 7
Der Hegering

(1) Der Hegering ist die kleinste Einheit in der Organisation des LJV.

(2) Zu dem „Hegering AOWG e. V. in der Kreisjägerschaft Borken e. V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“ gehören die in der „Kreisjägerschaft Borken e. V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.“ geführten Mitglieder gemäß Zuordnung des erweiterten Vorstandes der vorgenannten Kreisjägerschaft. In den Bereichen der kreisfreien Städte können durch den erweiterten KJS-Vorstand andere Regelungen getroffen werden.

(3) Organe des Hegerings sind

1.   der Vorstand

2.   die Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)

(4) Der Vorstand des Hegerings besteht aus

1.   dem Hegeringleiter

2.   dem stellvertretenden Hegeringleiter

3.   dem Schriftführer/ Schatzmeister

(5) Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Hegering gerichtlich  und außergerichtlich.

 (6)Aufgaben des Vorstandes

1.  Der Vorstand hat die Mitglieder einmal jährlich auf die Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten des Hegerings, der KJS und des LJV sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu unterrichten und durch Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche Veranstaltungen zu betreuen.

2.  Der Vorstand des Hegerings hat mindestens einmal im Jahr eine Mit­gliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des LJV erfolgen.

3.  Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.

4.      Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist mit dem Vorstand der KJS  rechtzeitig abzustimmen, damit die Teilnahme des KJS-Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes möglich ist.

5.  Der Vorstand des Hegerings beruft im Bedarfsfall Obleute für die Betreuung bestimmter Sachgebiete.

(7) Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)

1.      In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimm­berechtigt.

2.      Aufgaben der Hegeringversammlung sind

a)     Entgegennahme des Jahresberichtes

b)     Genehmigung des Jahresabschlusses

c)      Festsetzung des Hegering-Beitrages und ggf. Beschlussfassung über den Haushaltsplan

d)     Entlastung des Vorstandes

e)     Wahl des Vorstandes

f)       Wahl von zwei Rechnungsprüfern

g)     Beschlussfassung über Anträge an die Hegeringversammlung

h)     Satzungsänderungen

i)        Auflösung des Hegerings

(8) Die Satzung des Hegerings bedarf vor Eintragung ins Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

(9) Über den korporativen Beitritt des Hegerings in einen anderen Verein entscheidet das Präsidium des LJV in Abstimmung mit dem Vorstand der KJS.  

Artikel 8
Versammlungsniederschriften

(1)     Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Nieder­schrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung.

(2)     Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Vorsitzenden der KJS binnen 4 Wochen nach der Versammlung zu übersenden.

 

Artikel 9
Abstimmungen und Wahlen

(1)       Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(2)       In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.

(3)   Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren.

(4)   Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.

(5)   Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versammlung.

(6)   Jeder der Vorstände einschließlich der Obleute bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl bzw. bis zur Neu- oder Wiederberufung im Amt.

(7)   In Organe des Hegerings können diejenigen Mitglieder nicht gewählt werden,  die am Wahltag das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die vorstehende Regelung gilt analog für die Entsendung bzw. Benennung von Personen in Beiräte,  Ausschüsse und Gremien durch den Hegering.  

Artikel 10
Satzungsänderungen

Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Sie bedürfen vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

 

Artikel 11
Verfügungen

Die Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch Jagdabgabemittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Hegerings kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden (Art.  10). In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

Artikel 13
Verwendung des Vereinsvermögens, Vermögensanfall

Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke bestehende Vermögen ist gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu übertragen, die als besonders förderungswürdig i. S. d. § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt sind und der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder des Bundesnaturschutzgesetzes und/oder der Förderung des Tierschutzes dienen.

Artikel 14
Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz des Hegerings.

Artikel 15

Die vorstehende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des Hegerings am                        in.................................

Artikel 16

Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden ist.

Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung vorzunehmen

  • Mitgliederversammlung und Trophäenschau des Hegeringes  Alstätte • Ottenstein • Wessum • Graes 2009 / 2010



Am Samstag den 13.03.2010 fand die diesjährige Hegeringversammlung des Hegeringes AOWG bei Bredeck Bakker in Alstätte statt.
Hegeringleiter Stefan Woltering begrüßte ca. 100 Mitglieder und besonders Herrn Heinrich Lefert als Sprecher der Hegering Gemeinschaft Nord und stellvertretenden Vorsitzenden der Kreisjägerschaft Borken sowie Herrn  Rudolf Enning-Harmann als Kreisjagdberater und stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Ahaus.


Im weiteren Verlauf berichtete Herr Rudolf Enning-Harmann  über die Gehörnschau.



 Insgesamt wurden dieses Jahr mehr als 20 Böcke der Altersklasse 2 (älter als 3 Jahre)  vorgezeigt.  Die Gehörne wurden wie folgt bewertet und mit Medaillen prämiert:
Gold: Willhelm Herbers für einen 6 jährigen Bock mit 333 g. (mitte)
Silber: Friedhelm Ellerkamp für einen 4 jährigen Bock mit 324 g.(rechts)
Bronze: Anette Vallböhmer für einen 5 jährigen Bock mit 294 g.(links)


Herr Enning-Haarmann berichtet ferner über die Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben. Hierbei ist es wichtig, dass die Revierinhaber eine Streckenmeldung der Ringeltauben zum Kreis Borken einsenden, so dass auch in Zukunft diese Aufhebung der Schonzeit stattgegeben werden kann.

Als nächster berichtete Heinrich Lefert aus der KJS Borken über die Kosten für den Abbau des alten Schießstandes in Borken, sowie über die Planungen einer neuen Anlage im Nordkreis. Hier laufen zur Zeit Gespräche mit der Stadt Ahaus und den Anwohner des dafür in Augenschein genommen Geländes. Überdies informierte Lefert über die Schwarzwildbejagung im Kreis Borken. So sind die Wildschweine in den letzten Jahren nicht nur im Südkreis: Bereich Heiden – Raesfeld und im Bereich Ahaus – Gescher –Stadtlohn  (Bröke) erlegt worden, sondern auch im  nördlichen Kreisgebiet Alstätte – Gronau. Hier wurden in den Jagdbezirken Alstätte, Gronau  und Teilen der Niederlande in den letzten Jahren schon ca. 20 Sauen gestreckt. Herr Lefert fordert hier besonders die starke Bejagung in der Frischlingsklasse.

Im Anschluss informierte Stefan Woltering über die stufenweise Abschaffung der Jagdsteuer in NRW und der Unterschriftenaktion des DJV zur Verhinderung der weiteren Zersplitterung des Jagdrechts. Eine Unterschriftenliste wurde ausgeteilt, so dass man den DJV bei der Erhaltung eines einheitlichen Jagdwesens unterstützen kann.
Im weitern berichtet Woltering über die Integration der “Jungen Jäger “ im eigenen Hegering. So ist es dem Vorstand im vergangenen Jahr gelungen, 40 Jungjäger an den Hegering enger zu binden. Hierbei wurden erste Treffen und Aktionen besprochen und geplant und letztlich auch umgesetzt. So haben bereits 90 % der Jungjäger eine Jagdmöglichkeit erhalten. Hier wurde besonders Tauben, weibliches Rehwild und Sauen bejagd, aber auch ein abnormer Rehbock  wurde bei solch einer Jagd gestreckt. Herr Woltering  bedankte sich bei allen Pächtern die es den jungen Jägern ermöglicht haben in der Jägerschaft Fuss zu fassen.
 


Hendrik Söbbing & Christian Thesing bei der Siegerehrung Junger Jäger!


Als nächster Tagungsordnungspunkt wurden die Berichte der Obmänner  für das Jahr 09/10 vorgetragen. Hier präsentiert sich der Hegering sehr aktiv. Hier eine Auswahl dieser Aktionen:
Taubentag, Zerwirkkurs, Anschuß Seminar mit Roland Radtke, Schießen der jungen Jäger, Hegeringschießen,  Tag des Waldes für Grundschüler, Hundetag, Krähentag, Hubertusmesse,  Wildkochkurs sowie diverse Infoveranstaltungen mit Lernort Natur unter der Federführung von Gerhard Abbing.
Zum Ende der Versammlung standen die diesjährigen Ehrungen und Neuwahlen auf dem Programm. Für 25jährige Mitgliedschaft im Hegering wurden geehrt: Herr Michael Böing, Herr Christoph Brüggemann, Herr Stefan Feldhaus, Herr Bernhard Fleer, Herr Josef Lammerding, Herr Martin Rolfing, Herr Paul Rottmann, Herr Eduard Söbbing, Herr Heiner Temming, Herr Martin Temming, Herr Fritz Tiedemann, Herr Josef Uhlenbrink. Für 40jährige Mitgliedschaft wurde Herr Heinrich Heffler, Herr Gerhard Schöttler, Herr Hubert Schulze- Kappelhoff, Herr Johannes Sobbing jun., Herr Heinz Söbbing-Mönning und Herr Hermann Tenhagen geehrt. Eine besondere Ehrung erhielten die  Herren Clemens Brüggemann und Johann Weßling  für  50-jährige Mitgliedschaft. Bei den Jagdhornbläsern wurden die Herren Bernhard  und Uwe Rensing sowie Michael Timmermeester mit der Jagdhornbläser-Nadel in Bronze, sowie die Herren Martin Uhling und Fritz Tiedemann mit der Jagdhornbläsernadel in Silber geehrt.


geehrte Mitglieder 2010


Gebrüder Burs beim Freibier!

 

 

  • Stefan Woltering neuer Hegeringsleiter


Am Samstag den 14.03.2008 fand die diesjährige Hegeringversammlung des Hegeringes Alastätte, Ottenstein, Wessum und Graes in der Gaststätte Elkemann Graes statt.
Hegeringleiter Heinrich Lefert begrüßte 100 Mitglieder und  ins besonders den Kreisjägerschaftsvorsitzenden Herrn Ruolf Heinrich Rülfing aus Rhede.

Stellvertretend für den Kreisjagdberater Rudolf Enning-Harmann erläutert Heinrich Lefert die Gehörnschau. Insgesamt wurden 78 Böcke vorgezeigt. Die Gehörne werden wie folgt bewertet und mit Medaillen prämiert:
Gold: Clemens Brüggemann  für einen 4 jährigen Bock mit 370 g.
Silber: Alfons Söbbing für einen 5 - 6 jährigen Bock mit 321 g.
Bronze: Ludger Berning für einen 4 - 5 jährigen Bock mit 314 g.
Insgesamt haben sich 12 Eigenjagdreviere und 13 gemeinschaftliche Jagdbezirke an der Gehörnschau beteiligt. Das letzte Jagdjahr war das zweite des gegenwärtigen dreijährigen Abschussplanes. Es wurden insgesamt 35 Böcke der Klasse I erlegt. Im letzten Jahr wurden 75 Böcke auf der Trophäenschau vorgezeigt.  Er bedankt sich bei den Helfern Reinhard Witte, Ludger Berning, Werner Elfering und den Gehörnbewertern Hermann Schulze Bessling und Hubert Plaß.

Im weiteren Verlauf der Versammlung trugen die einzelnen Obleute die Aktivitäten aus dem Jahr 2008/09 vor. Der Terminkalender war gut gefüllt, so das der Herging vom Zerwirkkurs im Mai bis hin zum Taubentag im Januar viele Aktivitäten angeboten hatte. Diese Angebote sind sehr gut besucht worden und somit ein fester Bestandteil der Hegeringsarbeit geworden, so Heinrich Lefert.

Herr Rülfing berichtete über die aktuellen Aktivitäten der KJS Borken. Ein großes Thema ist die Endsorgung des alten Schießstandes in Borken und gleichzeitig das Bemühen der Jägerschaft  Borken ein neues Gelände zu finden.
Er berichtet weiterhin, dass sich das Schwarzwildvorkommen inzwischen verdreifacht hat. Die Schweinebauern sollten vorsichtig sein und nicht mit der Jagdkleidung ihre Ställe betreten. Gemäß Beschluss soll die Jagdsteuer in den nächsten 3 Jahren stufenweise abgebaut werden. Die Politiker verhalten sich jedoch sehr stur. Zur Zeit findet deswegen eine Unterschriftenaktion statt. Am 13.06.2009 findet in Reken der Kreisbläserwettstreit statt. Er bittet die Jäger um regen Besuch der Veranstaltung. Am Ende kündigt er den Schwarzwildexperten Herrn Happ am 23.03.2009 auf der Kreisjägerschaftsversammlung in Graes an und bittet um rege Teilnahme.

Zum Schluß der Versammlung standen die diesjährigen Ehrungen und Neuwahlen auf dem Programm.
Für 25jährige Mitgliedschaft im Hegering erhalten Ludger Klümpers und Bernhard Hemker die Treuenadeln des LJV. Für 40jährige Mitgliedschaft wird Bernhard Haveloh und für 50jährige Mitgliedschaft werden Alfons Ruhoff und Gerhard Feldhaus geehrt. Danach erhalten Johannes Weßling die DJV Verdienstnadel in Bronze für 16 Jahre Vorstandstätigkeit, Gerhard Abbing und Hermann Hemker die LJV Verdienstnadel in Bronze für je 8 Jahre Vorstandstätigkeit, Thomas Pesenacker die LJV Verdienstnadel in Bronze für 10 Jahre Vorstandstätigkeit, Paul Plate die LJV Verdienstnadel in Silber für 16 Jahre Vorstandstätigkeit und Michael Timmermeester die Jagdhornbläsernadel in Bronze für langjährige Mitgliedschaft in der Bläsergruppe und 8 Jahre Obmannstätigkeit als Obmann für jagdliches Brauchtum.

Bei den Wahlen wurde zunächst Stefan Woltering zum  neuen Hegeringleiter für Heinrich Lefert gewählt. Danach wurde Thomas Pesenacker zum stellvertretenden Hegeringleiter für Stefan Woltering gewählt. Für das Amt des Geschäftsführers wurde  Marcel Hartmann gewählt.

Weiterhin wurde Michael Timmermeester für Ludger Hilbring als Obmann für jagdliches Brauchtum, Martin Hart als Hundeobmann, Andreas Klein als Obmann für das Schießwesen, Christian Thesing für Thomas Pesenacker als Jugendobmann, Martin Hemling als Obmann für Naturschutz, Olaf Mensing als Obmann für Öffentlichkeitsarbeit, Ludger Berning als Beisitzer für Graes und Christian Schulze-Icking – Riddebrock als neuer Beisitzer für Wessum von der Versammlung ernannt. Die Beisitzer Hermann Hemker für Alstätte und Gerhard Abbing für Ottenstein wurden in ihrem Amt bestätigt.

 

Beitrag/Vorschlag des Hegeringes Alstätte – Ottenstein – Wessum – Graes zur strukturellen Veränderung der Kreisjägerschaft (KJS) Borken

Beibehaltung der Jägerschaften Ahaus und Borken-Bocholt
Gründe:
Nähe zu den Mitgliedern: Die räumliche Entfernung des Kreises Borken ist zu groß. Rund 100 km beträgt die Entfernung zwischen Nord- und Südspitze des Kreises. Nur durch Fortbestehen der Jägerschaften als Bindeglied können die Interessen der Mitglieder gewahrt werden.
Die Durchführung von Jagdgebrauchshundeprüfungen jeweils in der Jägerschaft Ahaus und der Jägerschaft Borken-Bocholt wäre so gewährleistet. Die Mitglieder sind nicht bereit, für Prüfungen vom Nord- in den Südkreis bzw. vom Süd- in den Nordkreis zu fahren.
Die Gewährleistung regionaler Veranstaltungen wie z.B. Schiessveranstaltungen, Bläsertage, Jägerfeste, Hundeausbildung sowie die Jungjägerausbildung.
Jungjägerausbildung
Die Jungjägerausbildung muss uneingeschränkt in Hand der bisherigen Jägerschaften bleiben. Nur so können zweckdienliche und kurzfristige Entscheidungen getroffen werden.
Transparenz des Kassenwesens:
Die angestrebte Transparenz des Kassenwesens wird durch die Auflösung der Jägerschaften, und damit deren Kassen, sicherlich nicht erreicht. Sondern das Gegenteil ist der Fall. Nur durch die Kassenführung in den Jägerschaften ist ein Überblick über die zweckgebundenen Gelder der Jägerschaften für einen neuen Schießstand gegeben. Die Vermischung der Gelder der Jägerschaften mit der Kasse der KJS kann nur so verhindert werden.
Durch die Fusion der Jägerschaftskassen mit der Kasse der KJS besteht die Gefahr, dass zweckgebundene Gelder der Jägerschaften für andere Projekte verwandt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Gelder der Jägerschaften nicht anderweitig verbraucht werden.
Die Kassenführung innerhalb der Jägerschaft gewährleistet kurze Wege und Bearbeitungszeiten, z.B. bei der Berücksichtigung von Skontoabzüge. Detaillierte Ergebnisse der Jungjägerausbildung können nur so ermittelt werden.
Verhinderung der konzentrierten Machtstruktur in der KJS Borken:
Die Auflösung der Jägerschaften führt zwangsläufig zu einer konzentrierten Machtstruktur innerhalb der Kreisjägerschaft Borken.
Nur durch den Erhalt der Jägerschaften ist das Mitspracherecht der Mitglieder der Jägerschaften durch ihre Vertreter gewährleistet.
Bewährte Strukturen:
Warum sollen gewachsene gut funktionierende Strukturen zerstört werden.

Änderungsvorschlag für die Zusammensetzung der Vorstände der Jägerschaften und der Kreisjägerschaft:

Beschränkung des geschäftsführenden Vorstandes der Jägerschaften auf:
Vorsitzender
Geschäftsführer
Besetzung des engeren Vorstandes der Kreisjägerschaft Borken:
Vorsitzender
Zwei stellvertretende Vorsitzende (Vorsitzender der Jägerschaft Ahaus und der Jägerschaft Borken-Bocholt)
Geschäftsführer
Schatzmeister/in
Leiter der Kreisjägerschafts - Geschäftsstelle
Kreisjagdberater
Zusätzlich sollten dem erweiterten Vorstand der Kreisjägerschaft Borken angehören:
17 Hegeringleiter
2 Ausbildungsleiter der beiden Jägerschaften
2 Geschäftsführer der beiden Jägerschaften
2 Obleute für Hundewesen der beiden Jägerschaften
2 Obleute für das Schießwesen der beiden Jägerschaften
2 Obleute für jagdliches Brauchtum der beiden Jägerschaften
1 Obmann für Naturschutz
1 Obfrau für die Jägerinnen
1 Obmann für Jungjäger
1 Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
1 stellvertretender Kreisjagdberater
1 Ehrenvorstand

 Gründe für die Besetzung des engeren Vorstandes mit zwei stellvertretende Vorsitzende:
Ergänzung des engeren Vorstandes der Kreisjägerschaft Borken um einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden der anderen Jägerschaft.
Die stellvertretenden Vorsitzenden der KJS  Borken könnten jeweils die Sprecher bzw. Vorsitzenden der beiden Jägerschaften sein.
Diese beiden Stellvertreter können den Vorsitzenden der KJS Borken in seiner Funktion, z.B. auf einzelnen Mitgliederversammlungen der Hegeringe vertreten.
Somit könnten bereits mögliche Kandidaten während ihrer Amtszeit schrittweise auf die Übernahme des Vorsitzes der KJS vorbereitet werden. Die Suche eines Nachfolgers für den  scheidenden Vorsitzenden könnte so erheblich erleichtert werden.