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Vertragsentwürfe
können nie die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigen.
Daher sollten Sie die Entwürfe lediglich als Denkanstöße verstehen.
Wir empfehlen, mit einem Anwalt Ihres Vertrauens einen Vertrag
ausarbeiten zu lassen. Unter
der Faxnummer 0190-252448-771 können Sie bei der Zeitschrift „Jäger“
eine Version einer Wildfolgevereinbarung abrufen. Hier
unser Vorschlag: Die ReviernachbarnX
und y treffen
hiermit gem. § 22a BJG und §
29 Abs.1 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) bzw. § 22 Abs.4
Hess.Ausf.G. z. BJG folgende Wildfolgevereinbarung: I.
Schalenwild: Bezüglich
der Wildfolge bei Schalenwild zwischen
unseren Jagdbezirken finden die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 5 und
7 LJG-NW unverändert Anwendung. II.
Niederwild: 1.
Flüchtet krankgeschossenes Niederwild - außer Rehwild - über die
Jagdgrenze und verendet in Sichtweite, darf der Jagdausübungsberechtigte
oder sein Beauftragter das Wild ggf. auch durch einen Jagdhund aus dem
Nachbarrevier holen und an sich nehmen. Das Mitführen einer ungeladenen
Schußwaffe ist erlaubt. 2.
Bei der Heranholung sichtbar krankgeschossenen und nicht in Sichtweite
verendeten Niederwildes darf sich der Jagdausübungsberechtigte eines
Jagdhundes bedienen. 3.
Das Wild geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über, in
dessen Revier es krankgeschossen worden ist. 4.
In jedem Falle ist der Jagdnachbar oder dessen Vertreter über das über
die Jagdgrenze geholte Wild unverzüglich, spätestens nach Beendigung
der Jagd, zu benachrichtigen. III.
Wildernde Hunde und Katzen: 1.
Wildernde Hunde und Katzen (§ 25 Abs.4 Ziff. 2 LJG-NW) dürfen die
Vertragspartner, Inhaber der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine,
die amtlich bestätigten Jagdaufseher und die Forstbeamten der
beteiligten Jagdbezirke, über die Jagdgrenzen bis zu einer Entfernung
von 100 m im Nachbarrevier beschießen und sich aneignen. Bei Überschreiten
der Reviergrenzen dürfen ungeladene, erforderlichenfalls auch geladene
Schußwaffen mitgeführt werden. Für die Beseitigung der Kadaver hat
der Erleger zu sorgen. 2.
Der Jagdnachbar oder dessen Vertreter ist nach Beendigung der Jagd zu
verständigen, wenn wildernde Hunde oder Katzen über die Jagdgrenze
beschossen oder erlegt worden sind. .............,
den ----------------------------
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