|
    Vorstand
    Wir
über uns
    Hundewesen
    Jagdliches
   Brauchtum
    Jagdliches
   Schiessen
    Jugendarbeit
    Jungjäger-
    ausbildung
    Naturschutz
    Öffentlichkeits-
    arbeit
    Terminkalender
    Börse
    Kochrezepte

|
Veranstaltungskalender 2012/2013
des Hegerings Alstätte-Ottenstein-Wessum-Graes
|
Internetadresse:
http://www.hegering-aowg.de
Internetadresse
der KJS Borken: http://
www.kjs-borken.de
Veranstaltungskalender des Hegerings:
|
10.03.2012
|
19.30
Uhr Mitgliederversammlung, Trophäenschau bei Räckers in
Ottenstein
|
|
18.08.2012
|
Ab
08.00 Uhr Hegeringschießen
|
|
25.08.2012
|
8.30
Uhr Treffen zum Hundetag
|
|
07.09.2012
|
Tag
des Waldes für die Grundschulen an der Haarmühle in Alstätte
|
|
27.10.2012
|
Hubertusmesse
in der Kirche St. Martinus in Wessum um 17.00 Uhr.
|
|
15.01.2013
|
Wildkochkurs
mit Andrea Bockwinkel in der Grundschule Ottenstein
|
|
26.01.2013
|
Revierübergreifender
Taubentag des Hegeringes mit Fuchsbejagung.
|
|
09.03.2013
|
19.30
Uhr Mitgliederversammlung, Trophäenschau bei Elkemann in
Graes
|
|
|
Öffnungszeiten des Schießstandes in
Ahaus-Ammeln für Jäger: |
|
Jeden Mittwoch: |
von 14.00 bis 18.00 Uhr |
|
Jeden 1.
Samstag und Sonntag im Monat: |
samstags von 10.00 – 12.00 und
14.00 - 16.00 Uhr
sonntags
von 10.00 - 12.00 Uhr |
|
Die
Standgebühr für DJV-Mitglieder beträgt 2,50 € und je 2,50 € für
1 Anschussscheibe, 1 A-Durchgang, 15 Schuss auf Kipphasen oder
Keiler, 15 Minuten Pistole oder 50 m Anschussscheibe.
|
|
Hegeringschießen am 18.08.2012
Kugel: Auf dem Schießstand in
Ahaus findet das Kugelschießen statt. Es werden geschossen:
5 Schüsse auf die
Rehbockscheibe in 100 Meter Entfernung
5 Schüsse auf die Fuchsscheibe
in 100 Meter Entfernung
Sonderwertung laufender Keiler
Es stehen 2 DJV-Waffen zur
Verfügung. Die nachfolgenden Zeiten sind verbindlich.
|
Terminplan
|
Zeit
|
Aufsicht
|
|
Alstätte
|
08.00
- 09.00 Uhr
|
Hegegemeinschaften
Ottenstein und Graes
|
|
Ottenstein
|
09.00
- 10.00 Uhr
|
Hegegemeinschaften
Alstätte und Wessum
|
|
Wessum
|
10.00
- 11.00 Uhr
|
Hegegemeinschaften
Graes und Ottenstein
|
|
Graes
|
11.00
- 12.00 Uhr
|
Hegegemeinschaften
Wessum und Alstätte
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schrot: Auf den Trapstand
bei Woestmann in Schöppingen werden 2 Durchgänge á 15 Tontauben
Trap geschossen. Beginn ist um 14.00 Uhr. Nach dem Schießen
findet die Siegerehrung statt. Die Wertung erfolgt in den
Klassen A, B und der Seniorenklasse (ab 55 Jahre) mit jeweils 5
Preisen. Das Startgeld beträgt pro Schütze für Kugel- und
Trapschießen 17 € und nur für das Trapschießen 12 €. In dem
Startgeld sind die Kosten für Getränke und anschließendem
Grillen enthalten. Die Munition ist am Schießstand erhältlich.
|
| |
|
|
|
|
|
Hundetag am 25.08.2012:
Der diesjährige Hundetag findet in
Alstätter Revieren statt. Die teilnehmenden Hunde bitte bis zum
15.08.2011 beim Obmann für Hundewesen, Martin Hart, Tel.:
02561/978767 anmelden. Bei der Anmeldung ist das Startgeld zu
entrichten. 8.30 Uhr Treffen auf dem Schützenplatz in Wessum-Averesch. Für die Haarwild- und Federwildschleppen sind
jeweils zwei frische Wildkaninchen und Stockenten mitzubringen.
Der Wettbewerb endet nach der Preisverleihung mit einem
gemütlichen Ausklang. Die Jagdgebrauchshundeprüfung findet an
diesem Tag nicht statt.
|
|
Allgemeine Informationen:
Die Übungsabende
der Bläsergruppe des Hegerings finden dienstags um 19.30 Uhr im
Vereinslokal Bredeck-Bakker statt.
·
Wer die
Bläsergruppe des Hegeringes zu einem Ständchen zu seiner
Hochzeit, Silberhochzeit oder Geburtstagsfeier einladen möchte,
kann eine schriftliche Einladung an den Hegeringleiter oder den
Obmann für jagdliches Brauchtum richten. Die Bläsergruppe erhält
hierfür einen Obolus.
·
Wer Hochzeit oder
Ehejubiläum feiert, hat Anspruch auf ein Geschenk des Hegeringes.
Dieses Geschenk wird von zwei Jägern auf der Feier überreicht.
Einladungen hierzu ebenfalls an den Hegeringleiter.
·
Anerkannter
Schweißhundeführer: Herr Roland Radtke, Ginsterstr. 34, 46348
Raesfeld Erle, Tel. 02865 - 6507 und Mobil: 0173 - 7174177
|
|
|
Jagdzeiten in Nordrhein-Westfalen
Die Jagd darf ausgeübt werden unter
Berücksichtigung des Bundes- und Landesrechts: (gültig seit
01.12.2006)
Druckversion
| Art |
vom |
bis |
| Rotwild |
| Kälber |
01. August |
31. Januar |
| Schmalspießer |
01. Juni |
31. Januar |
| Schmaltiere |
01. Juni |
31. Januar |
| Hirsche u. Alttiere |
01. August |
31. Januar |
| Dam- u.
Sikawild |
| Kälber |
01. September |
31. Januar |
| Schmalspießer |
01. Juli |
31. Januar |
| Schmaltiere |
01. Juli |
31. Januar |
| Hirsche u. Alttiere |
01. September |
31. Januar |
|
Rehwild |
| Kitze |
01. September |
31. Januar |
| Schmalrehe |
01. Mai
01.September |
31. Mai
31. Januar |
| Ricken |
01. September |
31. Januar |
| Böcke |
01. Mai |
15. Oktober |
| Muffelwild |
01. August |
31. Januar |
Schwarzwild
Frischlinge (noch nicht
einjährige Stücke) |
01. August
ganzjährig |
31. Januar
ganzjährig |
| Feldhasen |
01. Oktober |
31. Dezember |
Wildkaninchen
Jungkaninchen |
01. Oktober
ganzjährig |
28. Februar
ganzjährig |
Füchse
Jungfüchse |
16. Juni
ganzjährig |
28. Februar
ganzjährig |
Waschbär
Jungwaschbären |
16. Juli
ganzjährig |
31. März
ganzjährig |
Marderhund
Jungmarderhunde |
01. September
ganzjährig |
28. Februar
ganzjährig |
| Steinmarder
|
16. Oktober |
28. Februar |
| Iltisse |
16. Oktober |
28. Februar |
| Hermeline |
01. August |
28. Februar |
| Dachse |
01. August |
31. Oktober |
| Fasanen |
16. Oktober |
15. Januar |
| Wildtruthähne |
16. März |
30. April |
| Ringeltauben * |
01. November |
20. Februar |
| Türkentauben |
01. November |
20. Februar |
| Höckerschwäne |
01. November |
20. Februar |
| Graugänse |
1. August |
31. August |
| Graugänse |
1. November |
15. Januar
mit Ausnahme der unten angef. Beschränkung |
| Kanadagänse |
1. Novemver |
15. Januar, mit Ausnahme
der unten angef. Beschränkung |
| Nilgänse |
1. August |
15. Januar, mit Ausnahme
der unten angef. Beschränkung |
| Stockenten |
16. September |
15. Januar |
| Waldschnepfen |
16. Oktober |
15. Januar |
| Blässhühner |
11. September |
20. Februar |
| Lach- und Silbermöwen
|
01. Oktober |
10. Februar |
| Rabenkrähe |
01. August |
20. Februar |
| Elster |
01. August |
28. Februar |
| Kormoran |
16. September |
15. Februar |
Ganzjährige Schonzeit genießen in NRW:
Baummarder, Mauswiesel, Rebhühner (bis zum 31. März 2007) (siehe auch
Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn),
Wildtruthennen, Bläss- und Saat- und Ringelgänse Wildenten (außer
Stockenten), Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen, Eichelhäher.
* Soweit die Schonzeit für Ringeltauben
zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der oberen Jagdbehörde
aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 2 LJG-NW), ist die Jagd auch in der
Brutzeit zulässig (§ 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).
1. Grau-, Kanada- und Nilgänse
genießen Schonzeit vom 15. Oktober bis 15. Januar innerhalb der
Grenzlinien folgender Gebiete:
- Unterer Niederrhein:
- Schnittpunkt Bahnlinie (außer
Betrieb)/Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich der
Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B
220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees/Stadt
Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468,
L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287
bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer
Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze.
- Weseraue:
- Schnittpunkt B 61/Landesgrenze
Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie,
Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr,
linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.
2. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 18
des Bundesjagdgesetzes ist es in Nordrhein-Westfalen verboten:
a. Fasanen
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen (das Verbot gilt
nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen
Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind).
Ausnahme: Die obere Jagdbehörde
kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Prüfung der Brauchbarkeit von
Jagdhunden (§ 30 LJG-NW) erforderlich ist.
b. Wildenten
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen.
3. Die Baujagd auf Füchse ist
nach § 19 Abs. 1 a LJG-NW in der Zeit vom 01. März bis 15. Juni
verboten.
4. Vereinbarung zur
Schonzeitenregelung für das Rebhuhn
geschlossen zwischen dem Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes NRW (MUNLV)und dem Landesjagdverband NRW e.V. (LJV)
Vereinbarung
1. Der LJV stimmt einer auf 5 Jahre
befristeten ganzjährigen Schonzeit (§ 24 Abs.1 a) LJG-NRW) für das
Rebhuhn zu.
2. Die jährlichen Bestandserhebungen in
den potenziellen Lebensräumen des Rebhuhns (Frühjahrsbestände) werden
fortgeführt und wie bisher von der LÖBF-FJW ausgewertet.
3. Das Förderungsprogramm "Artenreiche
Feldflur" hat sich prinzipiell bewährt. Im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel unterstützt das MUNLV auch weiterhin die
Biotophegebemühungen zur Erhaltung des Rebhuhns.
4. Nach Ablauf von 2 Jahren nach dem
Inkrafttreten dieser Vereinbarung benennt die LÖBF-FJW jährlich die
Gemeinden, in denen ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Brutpaaren/100
ha landwirtschaftlich genutzter Fläche vorhanden ist. Das MUNLV wird die
Obere Jagdbehörde anweisen, für diese Gemeinden die Schonzeit nach § 24
Abs. 2 LJG-NRW bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres aufzuheben.
5. Der bestehende Arbeitsstab "Rote-Liste-Arten",
bestehend aus je einem Vertreter des MUNLV, des LJV, der LÖBF-Abt. 3 und
der LÖBF-FJW wird diese Vereinbarung fachlich begleiten.
6. Diese Vereinbarung beginnt am 01.
August 2002 und endet 31. März 2007.
5. Kormoran-Verordnung
Verordnung
über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für
besonders geschützte Tierarten
(Kormoran-VO)
Vom 2. Mai 2006 (Fn
1)
Aufgrund des § 43 Abs.8 Satz 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S.
1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818), wird verordnet:
- § 1
§ 1
Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) Zum Schutz der heimischen Tierwelt
und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird
nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen,
Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1
Bundesnaturschutzgesetz durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim
Abschuss von Kormoranen nicht verwendet
werden. Zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind
von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach
§ 42 Abs. 2
Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 2
Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist
beschränkt auf Kormorane, die sich auf,
über oder näher als 100 Meter an einem stehenden oder fließenden
Gewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen
(LFischG) befinden.
(2) Von der Zulassung nach § 1
Abs. 1 ausgenommen sind Kormorane
- in einem befriedeten Bezirk nach §
4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW),
- in einem Nationalpark, einem
Naturschutzgebiet oder in einem in der Bekanntmachung der
Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 17.
Dezember 2004 (SMBl. NRW. 1000) genannten Gebiet,
- an oder auf einem Privatgewässer
nach § 1 Abs. 4 Landesfischereigesetz sowie einem nach § 2
Landesfischereigesetz einem Privatgewässer gleichgestellten
Gewässer, sofern der Nutzungsberechtigte sein Einverständnis zum
Abschuss nicht schriftlich erklärt hat.
§ 3
Zeitliche Beschränkungen
Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist
beschränkt auf die Zeit vom 16. September bis 15. Februar und auf die
Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen die
Gefahr der Verwechslung mit anderen Vogelarten nicht besteht.
§ 4
Personenbezogene Voraussetzungen
(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist
berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und
- in dem jeweiligen Bereich
jagdausübungsberechtigt ist oder
- von der in dem jeweiligen Bereich
jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
(2) Der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist der
befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes
gleichgestellt.
§ 5
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung
Die Inhaberinnen und Inhaber von
eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Abs. 3
Landesfischereigesetz , die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden,
sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 4
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt,
wenn sich Kormorane auf oder über dem
Betriebsgelände befinden.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
Die Befugnis der unteren
Landschaftsbehörde,
- im Einzelfall weitere Ausnahmen
nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz zuzulassen und
- Befreiungen nach § 62 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz zu erteilen, bleibt unberührt.
§ 7
Berichtspflichten
(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben
der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt
"Jährliche Streckenmeldung" die Zahl der im Vorjahr abgeschossenen
Kormorane mitzuteilen.
(2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von
Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 haben der unteren Landschaftsbehörde bis
zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren
Anlagen abgeschossenen Kormorane
schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage zu verwenden.
(3) Bei beringten
Kormoranen haben die Berichtspflichtigen nach Absatz 1 und 2
außerdem das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes
mitzuteilen.
§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
|