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Veranstaltungskalender 2012/2013
des Hegerings Alstätte-Ottenstein-Wessum-Graes

Internetadresse: http://www.hegering-aowg.de

Internetadresse der KJS Borken: http:// www.kjs-borken.de

 

 

Veranstaltungskalender des Hegerings:

10.03.2012

19.30 Uhr Mitgliederversammlung, Trophäenschau bei Räckers in Ottenstein

18.08.2012

Ab 08.00 Uhr Hegeringschießen

25.08.2012

8.30 Uhr Treffen zum Hundetag

07.09.2012

Tag des Waldes für die Grundschulen an der Haarmühle in Alstätte

27.10.2012

Hubertusmesse in der Kirche St. Martinus in Wessum um 17.00 Uhr.

15.01.2013

Wildkochkurs mit Andrea Bockwinkel in der Grundschule Ottenstein

26.01.2013

Revierübergreifender Taubentag des Hegeringes mit Fuchsbejagung.

09.03.2013

19.30 Uhr Mitgliederversammlung, Trophäenschau bei Elkemann in Graes

 

Öffnungszeiten des Schießstandes in Ahaus-Ammeln für Jäger:

Jeden Mittwoch:

von 14.00 bis 18.00 Uhr

Jeden 1. Samstag und Sonntag im Monat:

samstags von 10.00 – 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr

sonntags von 10.00 - 12.00 Uhr

Die Standgebühr für DJV-Mitglieder beträgt 2,50 € und je 2,50 € für 1 Anschussscheibe, 1 A-Durchgang, 15 Schuss auf Kipphasen oder Keiler, 15 Minuten Pistole oder 50 m Anschussscheibe.

 

Hegeringschießen am 18.08.2012

Kugel: Auf dem Schießstand in Ahaus findet das Kugelschießen statt. Es werden geschossen:

5 Schüsse auf die Rehbockscheibe in 100 Meter Entfernung

5 Schüsse auf die Fuchsscheibe in 100 Meter Entfernung

Sonderwertung laufender Keiler

Es stehen 2 DJV-Waffen zur Verfügung. Die nachfolgenden Zeiten sind verbindlich.

Terminplan

Zeit

Aufsicht

Alstätte

08.00 - 09.00 Uhr

 

Hegegemeinschaften Ottenstein und Graes

Ottenstein

09.00 - 10.00 Uhr

 

Hegegemeinschaften Alstätte und Wessum

Wessum

10.00 - 11.00 Uhr

 

Hegegemeinschaften Graes und Ottenstein

Graes

11.00 - 12.00 Uhr

 

Hegegemeinschaften Wessum und Alstätte

   
         

 Schrot: Auf den Trapstand bei  Woestmann in Schöppingen werden 2 Durchgänge á 15 Tontauben Trap geschossen. Beginn ist um 14.00 Uhr. Nach dem Schießen findet die Siegerehrung statt. Die Wertung erfolgt in den Klassen A, B und der Seniorenklasse (ab 55 Jahre) mit jeweils 5 Preisen. Das Startgeld beträgt pro Schütze für Kugel- und Trapschießen 17 € und nur für das Trapschießen 12 €. In dem Startgeld sind die Kosten für Getränke und anschließendem Grillen  enthalten. Die Munition ist am Schießstand erhältlich.

         

Hundetag am 25.08.2012:

Der diesjährige Hundetag findet in Alstätter Revieren statt. Die teilnehmenden Hunde bitte bis zum 15.08.2011 beim Obmann für Hundewesen, Martin Hart, Tel.: 02561/978767 anmelden. Bei der Anmeldung ist  das Startgeld zu entrichten. 8.30 Uhr Treffen auf dem Schützenplatz in Wessum-Averesch. Für die Haarwild- und Federwildschleppen sind jeweils zwei frische Wildkaninchen und Stockenten mitzubringen. Der Wettbewerb endet nach der Preisverleihung mit einem gemütlichen Ausklang. Die Jagdgebrauchshundeprüfung findet an diesem Tag nicht statt.

 

Allgemeine Informationen:

     Die Übungsabende der Bläsergruppe des Hegerings finden dienstags um 19.30 Uhr im Vereinslokal Bredeck-Bakker statt.

·         Wer die Bläsergruppe des Hegeringes zu einem Ständchen zu seiner Hochzeit, Silberhochzeit oder Geburtstagsfeier einladen möchte, kann eine schriftliche Einladung an den Hegeringleiter oder den Obmann für jagdliches Brauchtum richten. Die Bläsergruppe erhält hierfür einen Obolus.

·         Wer Hochzeit oder Ehejubiläum feiert, hat Anspruch auf ein Geschenk des Hegeringes. Dieses Geschenk wird von zwei Jägern auf der Feier überreicht. Einladungen hierzu ebenfalls an den Hegeringleiter.

·         Anerkannter Schweißhundeführer: Herr Roland Radtke, Ginsterstr. 34, 46348 Raesfeld Erle, Tel. 02865 - 6507 und Mobil: 0173 - 7174177

 

 

Jagdzeiten in Nordrhein-Westfalen

Die Jagd darf ausgeübt werden unter Berücksichtigung des Bundes- und Landesrechts: (gültig seit 01.12.2006) Druckversion

Art vom bis
Rotwild
Kälber 01. August 31. Januar
Schmalspießer 01. Juni 31. Januar
Schmaltiere 01. Juni 31. Januar
Hirsche u. Alttiere 01. August 31. Januar
Dam- u. Sikawild
Kälber 01. September 31. Januar
Schmalspießer 01. Juli 31. Januar
Schmaltiere 01. Juli 31. Januar
Hirsche u. Alttiere 01. September 31. Januar
Rehwild
Kitze 01. September 31. Januar
Schmalrehe 01. Mai
01.September
31. Mai
31. Januar
Ricken 01. September 31. Januar
Böcke 01. Mai 15. Oktober
Muffelwild 01. August 31. Januar
Schwarzwild
Frischlinge (noch nicht
einjährige Stücke)
01. August
ganzjährig
31. Januar
ganzjährig
Feldhasen 01. Oktober 31. Dezember
Wildkaninchen
Jungkaninchen
01. Oktober
ganzjährig
28. Februar
ganzjährig
Füchse
Jungfüchse
16. Juni
ganzjährig
28. Februar
ganzjährig
Waschbär
Jungwaschbären
16. Juli
ganzjährig
31. März
ganzjährig
Marderhund
Jungmarderhunde
01. September
ganzjährig
28. Februar
ganzjährig
Steinmarder 16. Oktober 28. Februar
Iltisse 16. Oktober 28. Februar
Hermeline 01. August 28. Februar
Dachse 01. August 31. Oktober
Fasanen 16. Oktober 15. Januar
Wildtruthähne 16. März 30. April
Ringeltauben * 01. November 20. Februar
Türkentauben 01. November 20. Februar
Höckerschwäne 01. November 20. Februar
Graugänse 1. August 31. August
Graugänse 1. November 15. Januar
mit Ausnahme der unten angef. Beschränkung
Kanadagänse 1. Novemver 15. Januar, mit Ausnahme der unten angef. Beschränkung
Nilgänse 1. August 15. Januar, mit Ausnahme der unten angef. Beschränkung
Stockenten 16. September 15. Januar
Waldschnepfen 16. Oktober 15. Januar
Blässhühner 11. September 20. Februar
Lach- und Silbermöwen 01. Oktober 10. Februar
Rabenkrähe 01. August 20. Februar
Elster 01. August 28. Februar
Kormoran 16. September 15. Februar

Ganzjährige Schonzeit genießen in NRW:
Baummarder, Mauswiesel, Rebhühner (bis zum 31. März 2007) (siehe auch Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn), Wildtruthennen, Bläss- und Saat- und Ringelgänse Wildenten (außer Stockenten), Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen, Eichelhäher.

* Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der oberen Jagdbehörde aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 2 LJG-NW), ist die Jagd auch in der Brutzeit zulässig (§ 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).

1. Grau-, Kanada- und Nilgänse genießen Schonzeit vom 15. Oktober bis 15. Januar innerhalb der Grenzlinien folgender Gebiete:

  1. Unterer Niederrhein:
  2. Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb)/Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees/Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze.
  3. Weseraue:
  4. Schnittpunkt B 61/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.

2. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesjagdgesetzes ist es in Nordrhein-Westfalen verboten:

a. Fasanen
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen (das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind).

Ausnahme: Die obere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden (§ 30 LJG-NW) erforderlich ist.

b. Wildenten
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen.

3. Die Baujagd auf Füchse ist nach § 19 Abs. 1 a LJG-NW in der Zeit vom 01. März bis 15. Juni verboten.

4. Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn

geschlossen zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)und dem Landesjagdverband NRW e.V. (LJV)

Vereinbarung

1. Der LJV stimmt einer auf 5 Jahre befristeten ganzjährigen Schonzeit (§ 24 Abs.1 a) LJG-NRW) für das Rebhuhn zu.

2. Die jährlichen Bestandserhebungen in den potenziellen Lebensräumen des Rebhuhns (Frühjahrsbestände) werden fortgeführt und wie bisher von der LÖBF-FJW ausgewertet.

3. Das Förderungsprogramm "Artenreiche Feldflur" hat sich prinzipiell bewährt. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unterstützt das MUNLV auch weiterhin die Biotophegebemühungen zur Erhaltung des Rebhuhns.

4. Nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung benennt die LÖBF-FJW jährlich die Gemeinden, in denen ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Brutpaaren/100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche vorhanden ist. Das MUNLV wird die Obere Jagdbehörde anweisen, für diese Gemeinden die Schonzeit nach § 24 Abs. 2 LJG-NRW bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres aufzuheben.

5. Der bestehende Arbeitsstab "Rote-Liste-Arten", bestehend aus je einem Vertreter des MUNLV, des LJV, der LÖBF-Abt. 3 und der LÖBF-FJW wird diese Vereinbarung fachlich begleiten.

6. Diese Vereinbarung beginnt am 01. August 2002 und endet 31. März 2007.


5. Kormoran-Verordnung
Verordnung
über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
(Kormoran-VO)
Vom 2. Mai 2006 (Fn 1)
Aufgrund des § 43 Abs.8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet:
- § 1
§ 1
Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) Zum Schutz der heimischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden. Zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 42 Abs. 2
Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 2

 
Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen (LFischG) befinden.
 

(2) Von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Kormorane

  1. in einem befriedeten Bezirk nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW),
  2. in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004 (SMBl. NRW. 1000) genannten Gebiet,
  3. an oder auf einem Privatgewässer nach § 1 Abs. 4 Landesfischereigesetz sowie einem nach § 2 Landesfischereigesetz einem Privatgewässer gleichgestellten Gewässer, sofern der Nutzungsberechtigte sein Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt hat.
§ 3
Zeitliche Beschränkungen
Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. September bis 15. Februar und auf die Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen die Gefahr der Verwechslung mit anderen Vogelarten nicht besteht.
§ 4
Personenbezogene Voraussetzungen
(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und
  1. in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder
  2. von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
(2) Der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes gleichgestellt.
§ 5
Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung
Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach § 1 Abs. 3 Landesfischereigesetz , die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
Die Befugnis der unteren Landschaftsbehörde,
  1. im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz zuzulassen und
  2. Befreiungen nach § 62 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erteilen, bleibt unberührt.
§ 7
Berichtspflichten
(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt "Jährliche Streckenmeldung" die Zahl der im Vorjahr abgeschossenen Kormorane mitzuteilen.

(2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 haben der unteren Landschaftsbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen abgeschossenen Kormorane schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage zu verwenden.

(3) Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen nach Absatz 1 und 2 außerdem das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes mitzuteilen.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz