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Jagdzeiten in Nordrhein- Westfalen

Die Jagd darf ausgeübt werden unter Berücksichtigung des Bundes- und Landesrechts: (gültig ab 01.10.02)

Art vom bis
Rotwild
Kälber 01. August 31. Januar
Schmalspießer 01. August 31. Januar
Schmaltiere 01. August 31. Januar
Hirsche u. Alttiere 01. August 31. Januar
Dam- u. Sikawild
Kälber 01. September 31. Januar
Schmalspießer 01. September 31. Januar
Schmaltiere 01. September 31. Januar
Hirsche u. Alttiere 01. September 31. Januar

Rehwild

Kitze 01. September 31. Januar
Schmalrehe

01. Mai
01.September

31. Mai
31. Januar
Ricken 01. September 31. Januar
Böcke 01. Mai 15. Oktober
Muffelwild 01. August

31. Januar

Schwarzwild
Frischlinge (noch nicht einjährige
Stücke)

01. August
ganzjährig
31. Januar
ganzjährig
Feldhasen 01. Oktober 31. Dezember
Wildkaninchen
Jungkaninchen
01. Oktober
ganzjährig
28. Februar
ganzjährig
Füchse
Jungfüchse
16. Juni
ganzjährig
28. Februar
ganzjährig
Waschbär
Jungwaschbären
16. Juli
ganzjährig
31. März
ganzjährig
Marderhund
Jungmarderhunde
01. September
ganzjährig
28. Februar
ganzjährig
Steinmarder 16. Oktober 28. Februar
Iltisse 16. Oktober 28. Februar
Hermeline 01. August 28. Februar
Dachse 01. August 31. Oktober
Fasanen 16. Oktober 15. Januar
Wildtruthähne 16. März 30. April
Ringeltauben * 01. November 20. Februar
Türkentauben 01. November 20. Februar
Höckerschwäne 01. November 20. Februar
Graugänse 01. August 31. August
Stockenten 16. September 15. Januar
Waldschnepfen 16. Oktober 15. Januar
Bläßhühner 11. September 20. Februar
Lach- und Silbermöwen 01. Oktober 10. Februar

Ganzjährige Schonzeit genießen in NRW:
Baummarder, Mauswiesel, Rebhühner (bis zum 31. März 2007) (siehe auch), Wildtruthennen, Wildgänse (außer Graugänse), Wildenten (außer Stockenten), Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen.

* Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der oberen Jagdbehörde aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 2 LJG-NW), ist die Jagd auch in der Brutzeit zulässig (§ 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).

1. Abweichungen von § 19 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesjagdgesetzes ist es in Nordrhein-Westfalen verboten:

a. Fasanen
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen (Das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirkes stammen und aufgezogen worden sind).

Ausnahme: Die obere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden (§ 30 LJG-NW) erforderlich ist.

b. Wildenten
in der Zeit vom 01. Juni bis 15. Januar auszusetzen.

2. Die Baujagd auf Füchse ist nach § 19 Abs. 1 a LJG-NW in der Zeit vom 01. März bis 15. Juni verboten.

3. Abweichend vom § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatschG ist es Personen, die zur Jagd berechtigt sind, gestattet, Rabenkrähen und Elstern außerhalb befriedeter Bezirke und außerhalb der Brutzeit (Rabenkrähen: 20. Februar bis 31. Juli und Elster: 01. März bis 31. Juli) durch Abschuss zu töten.
(Der Abschuß von Eichelhähern bedarf weiterhin einer Ausnahmegenehmigung der unteren Landschaftsbehörde)

Quelle: LJV-NRW

Sondergenehmigungen zur Bejagung der Ringeltauben können nur von Grundstückseigentümern oder von den Jagdgenossenschaften beantragt werden. Die Antragstellung kann vereinfacht werden durch den Zusammenschluss mehrerer Jagdgenossenschaften, z.B. wenn ein Ortsteil untergliedert ist in mehrere Jagdgenossenschaften und Eigenjagden.
Anträge sind zu richten an die Landwirtschaftskammer in Borken (Herr Wilmes, Tel.: 02861/922729). Hier bekommt man auch weitere Informationen.

  • Neue Jagdzeiten für Tauben !!!

Gegen den Widerstand von Jägern und Bauern beschlossen: Kürzere Jagdzeit auf Tauben

-Längere Jagdzeit für Rehbock vom Bundesrat abgelehnt-

Am 22.03.02 hat der Bundesrat eine Änderung der Bundesjagdzeiten-Verordnung beschlossen:die Jagdzeiten auf Ringel und Türkentaube werden drastisch verkürzt, die Jagdzeiten für weitere Federwildarten ebenfalls eingeschränkt. Bei dem, was der Bundesrat nun beschlossen hat, gibt es aus Jägersicht deutlich Licht und Schatten.
Der Erfolg der Jägerschaft zuerst: Alle oben genannten Anträge aus den Ländern wurden vom Bundesrat abgelehnt, also bleibt auch für den Rehbock alles beim Alten. Völlig übers Ziel hinaus geschossen wurde jedoch bei der Verkürzung der Jagdzeiten für Federwild

Art 

Jagdzeit Neu !!!

 Jagdzeit Alt

Ringel und
Türkentaube 

1. Nov. - 20.Feb.

1.Juli - 30.April

Höckerschwäne

1. Nov. - 20.Feb.

1.Sept. - 15.Jan.

Bläßhüner

11. Nov.- 20. Feb.

1.Sept. - 15.Jan.

Lach-,Sturm-,
Silber-Mantel-,

Heringsmöwe                   

1. Okt. - 20. Feb.

16.Juli/
16.Aug.-30.April

Die Jagdzeit für die Stockente bleibt unverändert, also 1.September – 15. Januar. Alle weiteren Wildenten werden nun auf einer Positivliste geführt. Gejagt werden dürfen Pfeif-,Krick-,Spieß-,Berg-,Reiher-,Tafel-,Samt-,und Trauerenten, die Jagdzeit bleibt 1.Oktober bis 15. Januar. Nichtdestotrotz bleibt es eine völlig hanebüchene Entscheidung, gerade für Ringel- und Türkentauben die Jagdzeit um rd. Sechs Monate zu verkürzen und sie genau in den Monaten zu schonen, in denen sie am stärksten zu Schaden gehen. Das wird eine Flut von Ausnahmeanträgen auslösen, die viel überflüssigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, vor allem aber- wenn sie nicht zügig und revierübergreifend erteilt werden- ist Ärger mit den geschädigten Landwirten vorprogrammiert.

  • Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn

geschlossen zwischen dem
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)
und dem
Landesjagdverband NRW e.V. (LJV)

Vereinbarung

1. Der LJV stimmt einer auf 5 Jahre befristeten ganzjährigen Schonzeit (§ 24 Abs.     1 a) LJG-NRW) für das Rebhuhn zu.
2. Die jährlichen Bestandserhebungen in den potenziellen Lebensräumen des     Rebhuhns (Frühjahrsbestände) werden fortgeführt und wie bisher von der
 LÖBF-FJW ausgewertet.
3. Das Förderungsprogramm "Artenreiche Feldflur" hat sich prinzipiell bewährt. Im     Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unterstützt das MUNLV auch weiterhin     die Biotophegebemühungen zur Erhaltung des Rebhuhns.
4. Nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung benennt     die LÖBF-FJW jährlich die Gemeinden, in denen ein Frühjahrsbestand von     mindestens 4 Brutpaaren/100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche vorhanden     ist. Das MUNLV wird die Obere Jagdbehörde anweisen, für diese Gemeinden     die Schonzeit nach § 24 Abs. 2 LJG-NRW bis zum 15. Dezember des jeweiligen     Jahres aufzuheben.
5. Der bestehende Arbeitsstab "Rote-Liste-Arten", bestehend aus je einem     Vertreter des MUNLV, des LJV, der LÖBF-Abt. 3 und der LÖBF-FJW wird     diese Vereinbarung fachlich begleiten.
6. Diese Vereinbarung beginnt am 01. August 2002 und endet 31. März 2007.

  • Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung

Vom 9. September 2002
(In Kraft ab 01.10.2002)
Aufgrund des § Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994
(GV.NRW.1995 S. 2, ber. 1997 S. 56, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. September 2001 (GV.NRW.S. 708), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1 Erweiterung von Verboten
Über die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten, die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.

§ 2 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG-NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässsig dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 56 Abs. 2 LJV-NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. September 2002
Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel Höhn